Samstag, 26.05.2012
16.03.2010
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AUTOHAUS SteuerLuchs

Wissenswertes zum Jahresabschluss (6)

Rückstellungen im Autohaus

Unabhängig vom Ergebnis kommen Sie nicht umhin, Aufwendungen als Rückstellung in Ihre Bilanz einzustellen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschaftlich verursacht sind. Die Aufwendungen waren notwendig, um die im abgelaufenen Jahr ausgewiesenen Erträge zu erzielen, haben aber noch nicht zu einer konkreten Verbindlichkeit oder einem Zahlungsabfluss geführt. Die Ursachen für die Bildung von Rückstellungen habe ich – ohne allerdings Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben – nachfolgend aufgelistet:

Altersteilzeit: Bei Durchführung der Altersteilzeit eines Mitarbeiters im Wege des so genannten "Blockmodells" (Arbeitnehmer arbeitet anfangs Vollzeit) ist das halbe Gehalt, anteilige Sozialversicherung sowie der Aufstockungsbetrag zurückzustellen. In der Höhe bestehen Unterschiede im Handels- und Steuerrecht.

Auditrisiken: Aufgrund Erfahrungswerten aus der Vergangenheit können Rückstellungen für Garantie-, Verkaufshilfen- und Gewährleistungsrevisionen angesetzt werden, wenn sich die Revision angekündigt hat.

Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen

Ausstehende Rechnungen, soweit die Leistungen das abgelaufene Jahr betreffen, aber bis zur Bilanzaufstellung die Rechnungen noch nicht vorliegen.

• Aufwand für die Verbuchung von Geschäftsvorfällen, die das abgelaufene Geschäftsjahr betreffen (so genannte interne Abschlusskosten)

Betriebsprüfungskosten wie z. B. der damit verbundene Verwaltungs- und Buchführungsaufwand können zurückgestellt werden, wenn eine Prüfungsanordnung ergangen ist.

Betriebspachtverträge können Sie als Pächter gegenüber dem Verpächter verpflichten, die gepachteten abnutzbaren Anlagegüter zu ersetzen. In Höhe der erwarteten Aufwendungen ist ratierlich eine Rückstellung zu bilden.

Datenzugriff: Seit 2002 müssen Sie es bei einer Betriebsprüfung dem Finanzamt ermöglichen, auf die digitalen Daten zuzugreifen. Für die Kosten durch die Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten (Bereithalten von Speicherplatz, alten EDV-Programmen usw.) ist eine Rückstellung zu bilden.

Gewährleistungen basieren auf einer rechtlichen Verpflichtung (z. B. Eigengarantien des Autohauses). Für alle bis zur Bilanzaufstellung bekannt gewordenen Gewährleistungsfälle sind Einzelrückstellungen zu bilden sowie zusätzlich pauschale Rückstellungen aufgrund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit.

Jahresabschlusskosten für die Erstellung und/oder Prüfung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

Kulanz betrifft Gewährleistungen, die Sie ohne Rechtspflicht erbringen. Diese wird insbesondere angenommen, wenn Sie nach pflichtgemäßem Ermessen auch in Zukunft derartige Leistungen bewilligen werden und müssen. Dies betrifft z. B. Kulanzleistungen an bereits ausgelieferten Neu- bzw. Gebrauchtfahrzeugen oder aber auch Werkstattumsätze.

Leasingfahrzeuge mit Rücknahmeverpflichtung: Erwarten Sie Verluste aus Rückkaufverpflichtungen bei Kfz-Leasinggeschäften, müssen Sie handelsrechtlich eine Rückstellung bilden. Steuerrechtlich ist der Ansatz dieser Rückstellung seit 1997 nicht mehr zulässig, aber für die gegenüber der Leasinggesellschaft eingegangene Rückkaufverpflichtung ist eine Verbindlichkeit zu passivieren, bis die Rückkaufverpflichtung in Anspruch genommen wird oder wegfällt.

Personalrückstellungen für am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres noch bestehende Ansprüche der Mitarbeiter wie z. B. noch nicht genommener Urlaub, noch nicht genommene Überstunden oder noch nicht ausbezahlte Prämien und Tantiemen

Unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, wenn die Maßnahme bereits im abgelaufenen Jahr erforderlich war, aber unterlassen wurde. Dies betrifft Immobilien und Maschinen. Die Maßnahme muss innerhalb der ersten drei Monate fertig gestellt sein.

Fazit: Im Zuge der Jahresabschlussaufstellung müssen Sie sich darüber Gedanken machen, welche (Nicht-)Maßnahmen im abgelaufenen Jahr noch Auswirkungen auf das Ergebnis haben. In künftigen Beiträgen werde ich noch auf Einzelsachverhalte näher eingehen.

Das sind die nächsten Artikel des AUTOHAUS SteuerLuchs:
Jahresabschluss (7): Leasingrückstellung: Handels- versus Steuerrecht
Jahresabschluss (8): Windowdressing

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: mailto:lux@raw-partner.de

 
 
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