Freitag, 25.05.2012
04.01.2012
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AUTOHAUS SteuerLuchs

Zahlungsschonfrist für fällige Steuern

Wenn Sie Ihre fälligen Steuern überweisen, gibt es eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen. Dem Finanzamtskonto muss das Geld spätestens am letzten Tag dieser Schonfrist gutgeschrieben sein. Bei Scheckzahlung muss der Scheck schon drei Tage vor dem Steuertermin beim Finanzamt eingegangen sein.

Beispiel: Für die Lohnsteueranmeldung April 2012 ist der Abgabetermin der 10. Mai 2012. Wenn Sie die Lohnsteuer überweisen, müsste das Geld – bei Ausnutzung der Schonfrist – am 13. Mai 2012 dem Finanzamtskonto gutgeschrieben sein. Da der 13. Mai 2012 ein Sonntag ist, muss das Geld erst am 14. Mai 2012 gutgeschrieben sein. Bei Scheckzahlung muss der Scheck jedoch spätestens am 7. Mai 2012 beim Finanzamt angekommen sein.

Wird die fällige Steuer zu spät gezahlt, verlangt das Finanzamt für jeden angefangenen Monat der Verspätung ein Prozent Säumniszuschlag auf den Steuerbetrag. Falls dies ein einmaliges Versehen war, können Sie das Finanzamt bitten, den Säumniszuschlag zu erlassen.

Tipp: Erteilen Sie dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung. Dann werden die fälligen Beträge als rechtzeitig gezahlt unterstellt, und das Finanzamt bucht meistens erst mit Ablauf der Zahlungsschonfrist ab. 

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

 
 
 
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