
- Passivraucher dürfen sofort kündigen.
Zwang zum Passivrauchen ist ein Kündigungsgrund
Im konkreten Fall habe der Kläger einen wichtigen Grund zur Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses gehabt, da im gesamten Betrieb mit Einverständnis des Arbeitgebers geraucht wurde und der Kläger den Rauch nicht vertragen hatte. Zudem habe er sich nicht den Gefahren des Passivrauchens aussetzen wollen. Da seine Intervention beim Firmenchef ohne Erfolg geblieben sei, habe er das Arbeitsverhältnis lösen dürfen, ohne mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bestraft zu werden.
Die Darmstädter Richter hielten die gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen für ausreichend wissenschaftlich nachgewiesen. Da das Passivrauchen auch in kleinen Dosen und zu Tumoren führen könne, sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, an seinem verqualmten Arbeitsplatz auszuharren. Er habe vielmehr den im Gesetz vorgesehenen "wichtigen" Grund gehabt, sein Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, nachdem seine Bemühungen um einen rauchfreien Arbeitsplatz gescheitert waren. Von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit könne nicht die Rede sein, eine Sperrzeit habe daher auch nicht verhängt werden dürfen. (ab)
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