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Geldwäschegesetz und Transparenzregister: Das Transparenzregister

09.10.2017 06:00 Uhr
Geldwäschegesetz und Transparenzregister: Das Transparenzregister

Das zentral geführte Transparenzregister soll das Aufspüren von Straftätern erleichtern. Insbesondere für Stiftungen, Treuhandschaften und stille Beteiligungen besteht Handlungsbedarf.

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In der AUTOHAUS Nr. 9 vom 8. Mai 2017 haben wir über das neue Geldwäschegesetz (GWG) informiert. Nachfolgend wollen wir näher auf das neue Transparenzregister eingehen, da dieses bisher in der öffentlichen Wahrnehmung etwas untergangen ist.

Zweck des Transparenzregisters

Das zentral geführte Register soll das Aufspüren von Straftätern erleichtern, die verdeckt und missbräuchlich hinter der Gesellschaftsstruktur einer juristischen Person oder Konzernstrukturen agieren. Ziel der Neuerung ist es, diejenigen natürlichen Personen ("wirtschaftlich Berechtigter") zu erfassen, die wirtschaftlich hinter juristischen Personen, Trusts und bestimmten Treuhandgestaltungen stehen. Somit sind grundsätzlich folgende juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften und bestimmte Rechtsgestaltungen zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet:

- Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG)

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