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Finanzministerium: Steuerliche Neuheiten zur Elektromobilität

14.12.2020 11:00 Uhr
Stromtankstelle, Wallbox; Ladesäule; Ladestation; Elektromobilität
Elektromobilität wird vom Gesetzgeber gefördert. Dabei gibt es aber einiges zu beachten.
© Foto: OrthsMedien / stock.adobe.com

Das Bundesfinanzministerium hat den Erlass zur Steuerbefreiung für Ladestrom vom Arbeitgeber und zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei Übereignung von Wallboxen an Arbeitnehmer aktualisiert.

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Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers von der Einkommensteuer befreit. Mit Schreiben vom 29.09.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen den Erlass zur Steuerbefreiung für Ladestrom vom Arbeitgeber und zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei Übereignung von Wallboxen an Arbeitnehmer aktualisiert.

Wann handelt es sich um ein Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeug?

Die nachfolgenden Fahrzeuge können von der Steuerbefreiung für den Ladestrom profitieren.

- Ein Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektromechanischen Energiespeichern besteht oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.

- Ein Hybridelektrofahrzeug wird angetrieben durch einen Betriebskraftstoff und enthält eine Speichereinrichtung für elektrische Energie. Ein Hybridelektrofahrzeug muss außerdem extern aufladbar sein.

- Zu den begünstigten Fahrzeugen werden auch Elektrofahrräder gerechnet, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, das ist bei E-Bikes der Fall, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h zulassen sowie Elektrokleinstfahrzeuge (Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als sechs km/h und nicht mehr als 20 km/h).

- Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) ebenfalls nicht zum Arbeitslohn.

Was genau wird begünstigt?

- Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektro-

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