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Rechtsprechung: Verdienstausfallschaden nach Verkehrsunfall kann auch geschätzt werden

14.02.2022 04:52 Uhr | Lesezeit: 3 min
Löst ein Verkehrsunfall eine dauerhafte Behinderung aus, die einem Berufswunsch entgegensteht, sollte das in einer Verdienstausfall-Schadenklage auch fundiert begründet werden.

Werden junge Menschen noch vor erfolgter Berufsausbildung in einen Verkehrsunfall verwickelt, kann ihr späterer Verdienstausfall auch geschätzt werden. Die Anspruchshöhe hängt aber entscheidend von einer überzeugenden Begründung des Berufswunsches ab.

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Nach einem Verkehrsunfall kann man Anspruch auf einen Verdienstausfallschaden haben. Dieser Anspruch kann auch dauerhaft sein. Ist der Geschädigte ein Schüler, ist eine Schätzung des Verdienstausfallschadens anhand konkreter Berufswünsche möglich. Begründet der Schüler seine Berufswünsche aber nicht ausreichend, wird ein Mindesterwerbsschaden geschätzt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 2021 (AZ: 1 U 68/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Unfall, Klinikaufenthalt und ambulante Weiterbehandlung

Im konkreten Fall war der Kläger Beifahrer in einem Auto, mit dem der Fahrzeuglenker gegen einen Baum fuhr. Der Kläger erlitt dabei ein Schädel-Hirn-Trauma. Über mehrere Wochen musste er stationär behandelt werden, anschließend wiederholt ambulant. Vor seiner schweren Verletzung besuchte er die zwölfte Klasse des Gymnasiums. Nach dem Studium wollte er den Beruf des Wirtschaftspsychologen ergreifen. Stattdessen lernte er nach dem Unfall den Beruf eines gestaltungstechnischen Assistenten, den er aber unfallbedingt nicht ausüben kann. Schließlich verlangte er einen Erwerbsschaden nach dem Beruf eines Wirtschaftspsychologen.

Konkreter Berufswunsch nicht erkennbar

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte der Kläger allerdings seinen Berufswunsch nicht durch weitere Angaben unterfüttert. Und dies, obwohl das Gericht ihm mehrfach den Hinweis gab, im Einzelnen vorzutragen, dass er den Beruf ergriffen hätte. Er trug nichts zu seinem besonderen Interesse an psychologischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fragestellungen vor. Auch nicht, dass er sich über den Beruf erkundigt hätte oder aus seinem Freundes- oder Verwandtenkreis einen konkreten Bezug gebe. Es fehle auch eine einer Darlegung, dass er sich durch Literatur oder das Internet über den Beruf und seine Tätigkeitsfelder oder über Verdienst- oder Karrieremöglichkeiten informiert hätte. Auch habe er keinerlei Angaben zu seinen schulischen Leistungen gemacht.

Mindestschaden-Ansatz mit Abzügen

Daraufhin sah das Gericht seine Klage nicht vollends als schlüssig an. Die Anforderung an den Vortrag des Geschädigten dürfte nicht überspannt werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es Schwierigkeiten in der Beurteilung des hypothetischen Verlaufs gebe. Der Unfall habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, als der Kläger sich noch am Anfang seiner beruflichen Entwicklung befand. Es gab aber keinerlei Anhaltspunkte, dass der Geschädigte erwerbslos geblieben wäre. Daher legte das Gericht das niedrige Einkommen eines gestaltungstechnischen Assistenten als Mindestschaden zu Grunde. Von dem Bruttobetrag zog es 30 % Abgaben ab und kam damit zu einem monatlichen Erwerbsschaden in Höhe von 1785 € netto.

Beim Verdienstausfallschaden gerade bei jungen Menschen ist es wichtig, den Berufswunsch ausreichend zu begründen, raten die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. In jedem Fall sollte man sich anwaltlich vertreten lassen. (wkp)

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