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AUTOHAUS SteuerLuchs: Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022

28.09.2022 10:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Die Verabschiedung im Bundestag und Bundesrat steht noch aus. Nachfolgend wollen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen darstellen.

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Änderungen im Einkommensteuergesetz

Gebäude-AfA

Ab dem 1. Januar 2024 soll der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von zwei Prozent auf drei Prozent angehoben werden. Dabei hat die kürzere Abschreibungsdauer keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden, die gewöhnlich mehr als 50 Jahre beträgt.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag soll ab dem 1. Januar 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben bzw. bei Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro erhöht werden. Zur einfa­chen Umsetzung sollen bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht werden.

Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen

Ab dem 1. Januar 2023 soll es eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobi­lien) eingeführt werden. Die Steuerbefreiung soll dabei für den Betrieb einer einzelnen Anla­ge oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) gelten. Die 100-kW (peak)-Grenze soll dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen sein. Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms sein.

Häusliches Arbeitszimmer

Die Vorschrift lässt den Abzug in den Fällen zu, in denen ein dem Typusbegriff entsprechen­des Arbeitszimmer genutzt wird, so dass eine eindeutige Trennung von privat und betrieblich oder beruflich veranlasstem Aufwand möglich ist. In diesem Fall kann der Aufwand bisher abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betäti­gung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Abzug in voller Höhe) oder wenn kein anderer Ar­beitsplatz zur Verfügung steht (Abzug bis zu 1.250 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr).

Um das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, soll der bisher bestehende Höchstbetrag von 1.250 Euro (kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung) in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von fünf Eurp pro Tag soll dauerhaft entfristet und der ma­ximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben werden. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätig­keit an 200 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.

Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Zusammenfassende Meldung

Zusammenfassende Meldungen sind von den Unternehmen abzugeben, die steuerfreie Lie­ferungen oder sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt erbringen, um die Besteuerung im Empfängerstaat sicher zu stellen. Ab 1. Januar 2023 wird durch die Streichung von § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG klargestellt, dass das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftli­chen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG vorgeschriebenen Frist gelten. Die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Zusammenfassenden Meldung als Voraus­setzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftli­chen Lieferungen besteht ebenfalls über die Frist nach § 18a Abs. 10 UStG hinaus.

Fahrzeugeinzelbesteuerung

Ab dem 31. Dezember 2022 soll auch eine Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a UStG elektronisch übermittelt werden können.

Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen 

Die Neuregelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftli­chen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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