Wer seinen Betrieb verkauft oder aufgibt, versilbert in der Regel die Vermögenswerte und verwendet die Erlöse zur Tilgung evtl. vorhandener betrieblicher Schulden. Reichen die Erlöse dafür nicht aus, dürfen die auf die betrieblichen "Restschulden" entfallenden Zinsen weiter von der Steuer abgezogen werden. Das berichtet unser Partnerdienst http://www.fuchsbriefe.de Der BFH entschied jetzt, dass die Zinsen auch dann noch abzugsfähig sind, wenn ein Teil des Betriebsvermögens nicht verkauft, sondern ins Privatvermögen überführt wird. Allerdings muss das Grundstück dann der Erzielung von Einnahmen dienen (z. B. Vermietung). Dann sind die Zinsen nicht verloren, sondern können von den Mieteinnahmen abgezogen werden. Tipp: Das Urteil erweitert den Handlungsspielraum für Unternehmer, die sich aus ihrem Betrieb zurückziehen wollen. Dadurch können sie Teile des Betriebsvermögens ins Privatvermögen überführen, ohne dass die betrieblichen Schuldzinsen "flöten" gehen. (§ BFH, nicht veröffentlichtes Urteil vom 19.6.2001; AZ: X R 104/98)
BFH-Urteil erweitert Handlungsspielraum für Unternehmer
Zinsen nach Überführung des Betriebs- ins Privatvermögen abzugsfähig