Der Autohändler, der ein von ihm verkauftes Gebrauchtfahrzeug zurücknehmen muss, kann nach wie vor für die vom Käufer gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung verlangen. Europäisches Recht steht dem nicht entgegen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (16. Oktober 2009, Az.: VIII ZR 243/08) hat jetzt die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig hingewiesen. "Das Urteil gilt nur für den Verbrauchsgüterkauf und bestätigt unsere Rechtsauffassung zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 17. April 2008", erläuterte Creutzig. Damals hatte der EuGH entschieden (Rs. C-404/06), dass das deutsche Recht insoweit gegen europäisches Recht verstößt und damit unzulässig ist, dass Wertersatz vom Verkäufer auch dann verlangt werden kann, wenn der Verbraucher als Käufer sein Recht auf Ersatzlieferung geltend macht. Dies leitete der EuGH aus der Richtlinie 1999/44/EG zum Verbrauchsgüterkauf her. Der BGH hat nun klar gestellt, dass das EuGH-Urteil nicht auf den vorliegenden Sachverhalt, auch nicht analog, angewendet werden kann. Denn der Käufer erhält – anders als bei der Nacherfüllung – den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen zurück. Im Streitfall ging es um eine Nutzungsentschädigung für einen Pkw, der mit 174.500 Kilometer Laufleistung verkauft wurde und bis zur Rückgabe weitere 36.000 Kilometer gelaufen war. Dafür wurden dem Autohändler 0,08 Euro je Kilometer zugebilligt. (AH)
BGH-Urteil: Wertersatz bei Kauf-Rückabwicklung

Ein Autohändler, der ein von ihm verkauftes Gebrauchtfahrzeug zurücknehmen muss, kann nach wie vor für die vom Käufer gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung verlangen. Europäisches Recht steht dem nicht entgegen.