Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag mit einem Urteil Bewertungsportalen im Internet den Rücken gestärkt (BGH; Az.: VI ZR 196/08). Anlässlich einer Klage einer Lehrerin gegen Benotungen durch Schüler auf der Internetseite "Spickmich.de" entschied das Gericht, dass solche Bewertungen Meinungsäußerungen darstellen, die weder schmähend noch der Form nach beleidigend seien. Nach Abwägung des Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits entschieden die Richter zugunsten der Betreiber der Internetseite. Die Bewertung betreffe die berufliche Tätigkeit der Klägerin, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genieße, heißt es in der Urteilsbegründung. Und weiter: "Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen." Allerdings betonten die Richter auch, dass eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrechts des Bewerteten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Bewertenden immer eine Einzelfallentscheidung sei. Im Streitfall "ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung" zulässig, so der BGH abschließend. Auch für Autohäuser und Werkstätten gibt es zahlreiche Internet-Bewertungsportale. Mehr zum Thema lesen Sie in AUTOHAUS 11, wo die folgenden Portale und ihre Funktionen vorgestellt wurden: Autoplenum.de, Autoaid.de, Werkstattcheck.de und Werkstattvergleich.de (ng/av)
Urteil: BGH stärkt Online-Bewertungsportalen den Rücken

Insbesondere die Benotung einer beruflichen Tätigkeit muss man sich gefallen lassen. Die Richter betonten aber, dass das Urteil keine grundsätzliche Bedeutung für andere Bewertungsportale im Netz habe.
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