Kunden, die ihren Wagen geleast haben, darf nicht die Möglichkeit genommen werden, das Fahrzeug nach Ablauf des Vertrages zu kaufen. Das hat gestern das Amtsgericht München festgestellt, berichtet die "Süddeutsche Zeitung" (Dienstagsausgabe). Wenn der Kunde bereit sei, den vereinbarten Restwert zu bezahlen, müsse der Unternehmer ihm den Wagen auch verkaufen. Im konkreten Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, hatte eine Münchnerin einen Porsche Boxster Tiptronic für 42 Monate geleast. Als Restwert bei der Rückgabe waren bei Vertragsabschluss rund 18.200 Euro vereinbart. Nach Ende der Laufzeit stellte ein Gutachter aber nur noch einen Wert von ca. 14.190 Euro fest. Obwohl die Münchnerin protestierte und schließlich anbot, den Porsche zum vereinbarten Preis erwerben zu wollen, verkaufte das Leasing-Unternehmen den Sportwagen an einen anderen Interessenten. Dann forderte es die Kundin auf, die Differenz zum vereinbarten Restwert, nämlich 4.813 Euro zu zahlen. Als die Frau sich weigerte, klagte die Firma. Die Beklagte reklamierte vor Gericht, dass die Geschäftsbedingungen sie unangemessen benachteiligen würden. Das sah der Amtsrichter wohl ebenso und wies die Klage der Leasingfirma ab: Das Unternehmen hätte das Kaufangebot der Porschefahrerin nicht einfach ablehnen dürfen. Das doch zu tun und dann die Erstattung des entsprechenden "Minderwerts" zu verlangen, sei nur zulässig, wenn dem Leasingunternehmen ansonsten ein Schaden entstünde. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung wurde abgewiesen (Az.: 141C27942/01). (pg)
Urteil: Wer least, darf auch kaufen
Leasing-Unternehmen lehnt Kaufangebot einer Porschefahrerin zu Unrecht ab