Ausgabe 04/2020: Vertrauen sichern
Möchte ein Autohändler ein Gebrauchtfahrzeug an eine Privatperson verkaufen, sollte er immer die Problematik der Sachmängelhaftung im Hinterkopf haben.
Die einst übliche Klausel "Unter Ausschluss jeder Gewährleistung" hat bei einem sogenannten Verbrauchsgüterkauf längst ausgedient. Das bedeutet in Bezug auf Gebrauchtwagen Folgendes: Ein Gewährleistungsausschluss ist unabhängig von Alter und Laufleistung des Fahrzeugs bei Geschäften eines gewerblichen Verkäufers mit einer Privatperson unzulässig. Laut Gesetz gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Allerdings darf diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden.
Beim Autoverkauf von Unternehmen zu Unternehmen sowie von Privat zu Privat hat der Gewährleistungsausschluss weiter Gültigkeit. Allerdings nicht automatisch: Soll die gesetzliche Gewährleistung verkürzt oder ganz ausgeschlossen sein, muss dies ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten werden.
Beweislastumkehr beachten
Gefahr birgt auch die sogenannte Beweislastumkehr in sich. Hintergrund: Wird innerhalb der ersten sechs Monate nach…
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