Impressumsangaben im Internet müssen immer vollständig sein. Seit letzter Woche sind bei der Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs (ZLW) Informationen über mehr als 300 gleichlautende Abmahnungen des Autohauses Reising Automobile GmbH aus Mömbris, vertreten durch Rechtsanwalt Pintsch eingegangen. Inhalt der Abmahnung ist, dass in Werbeanzeigen in der Automobilbörse Autoscout24 angeblich kein oder ein falsches Impressum vorhanden sei. Der Anwalt fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro sowie die Übernahme der Rechtsanwaltskosten auf Basis eines Streitwertes von 15.000 Euro in Höhe von 899,40 Euro. Die ZLW prüft derzeit, ob angesichts der großen Anzahl gleichlautender Abmahnungen diese rechtens sind. Betroffene Unternehmer sollten sich bei der ZLW (e-mail: zlw@kfzgewerbe.de) melden. (dp) Nachfolgend sind noch einmal - zur Wissensauffrischung - die nach § 5 TMG geforderten Pflichtangaben aufgeführt, die in einem Internet-Impressum auftauchen müssen: 1. Name und die Anschrift des Diensteanbieters (z.B. Autohaus als Betreiber einer Homepage), unter der er niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse, 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer, 5. Pflichtangaben besonderer Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater) über a) die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG, soweit diese erteilt wurde (oder in Zukunft die Angabe der noch zu erteilenden Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO), 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Wettbewerbsrecht: Impressen müssen vollständig sein
Die Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs warnt vor umfangreichen Abmahnungen, weil in Online-Werbeanzeigen angeblich kein oder ein falsches Impressum vorhanden ist.
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