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AUTOHAUS SteuerLuchs: Corona-Krise – Kurzarbeit wird verlängert

30.09.2020 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Corona-Krise – Kurzarbeit wird verlängert
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Um die Belastungen der COVID-19-Pandemie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzufedern, hat die Bundesregierung die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Das sind die wichtigsten Eckpunkte:

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Das Bundeskabinett hat Mitte September 2020 den Entwurf des Gesetzes zur Beschäftigungs­sicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) sowie den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und den Ent­wurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Das Beschäftigungssicherungsgesetz und die zwei Verordnungen sollen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. De­zember 2021 verlängert, als das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenom­menen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
  • Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nut­zen, dadurch gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozi­alversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung min­destens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse: Zehn Prozent der Beschäftigten sind von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen; keine negativen Arbeitszeitsal­den) werden bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, verlängert.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, verlängert.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Hinweis:

Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information. Haben Sie konkrete Fragen zum Kurzarbeitergeld, stehen wir Ihnen für eine Einzelfallberatung gerne zur Verfügung.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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