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AUTOHAUS SteuerLuchs: Ferienjob – eine steuerliche Betrachtung

26.06.2019 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Ferienjob – eine steuerliche Betrachtung
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Die Sommerferien stehen vor der Tür. Viele Schüler, Abiturienten und Studenten sind für die freien Wochen auf der Suche nach einem Ferienjob, um sich etwas dazuzuverdienen. Was ist steuerrechtlich zu beachten?

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In aller Regel werden die Ferienjobber angestellt. Liegt ein Angestelltenverhältnis vor, so sind die Einkünfte wie bei jeder anderen unselbstständigen Tätigkeit grundsätzlich zu versteuern. Die Höhe der Steuer hängt dabei von der Steuerklasse des Arbeitnehmers ab. Ferienjobber fallen in der Regel unter die Steuerklasse I, die für ledi­ge Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis gilt. Gehen die Ferienjobber hingegen zwei oder mehreren steuerpflichtigen Beschäftigungen nach, so fallen sie in Steuerklasse VI und die zu zahlende Lohnsteuer ist regelmäßig höher.

Liegt eine steuerpflichtige Tätigkeit vor, behält der Arbeitgeber die Lohn- und Kirchensteuer, sowie den Solidaritätszuschlag ein. Gegebenenfalls können die Ferienjobber den einbehal­tenen Betrag im folgenden Jahr jedoch wiedererstattet bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die erzielten Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen. Für das Jahr 2019 beläuft sich der Grundfreibetrag auf 9.168 Euro. Hinzugerechnet wird eine Werbungskostenpau­schale in Höhe von 1.000 Euro. Der Ferienjobber kann seinen Lohnsteuereinbehalt damit wiedererstattet bekommen, wenn er im Jahr 2019 weniger als 10.168 Euro verdient hat. Die Einkünfte aus ei­nem Ferienjob dürften in aller Regel weit unter dieser Grenze liegen. Zwin­gend notwendig ist jedoch, dass der Schüler oder Student im folgenden Jahr eine Einkom­mensteuererklärung abgibt, anderenfalls scheidet eine Rückerstattung aus.

Eine Ausnahme bildet der sogenannte Minijob, wenn Ferienjobber weniger als 450 Euro mo­natlich verdienen. Der Arbeitgeber zahlt dann eine Pauschalabgabe von insgesamt 30 Pro­zent, inklusive 2 Prozent Lohnsteuer. Die Tätigkeit des Minijobbers ist nicht steuerpflichtig, er erhält brutto sowie netto bis zu 450 Euro monatlich.

Hinweis:

Viele Schüler und Studenten haben meist wenige Kenntnisse im Steuerrecht und versäumen es häufig, rechtzeitig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die einbehaltene Lohn­steuer kann dann nicht mehr wiedererstattet werden und man läuft Gefahr, das Geld zu ver­schenken. Es lohnt sich aber auf jeden Fall eine Steuererklärung abzugeben.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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