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AUTOHAUS SteuerLuchs: Sind Führerscheinkopien zulässig?

21.11.2018 09:03 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Sind Führerscheinkopien zulässig?
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Die Anfertigung von Ausweiskopien ist nach dem Personalausweisgesetz grundsätzlich erlaubt. Gilt dies aber auch für Führerscheine? AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig weiß Rat bei dieser Frage.

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Vor kurzem haben wir Sie nochmals darüber informiert, dass die Anfertigung von Ausweiskopien nach dem Personalausweisgesetz grundsätzlich erlaubt ist. Obwohl diese Frage nun ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, bleibt in der Praxis eine große Unsicherheit darüber, ob die Erlaubnis auch für die Kopie von Führerscheinen gilt oder hier eine Kopie aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unterbleiben muss. Diese bestehende Ungewissheit wird durch die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eher noch verstärkt.

Insbesondere bei Testfahrten, Überlassung von Werkstattersatzfahrzeugen, bei der Autovermietung oder der Übergabe von Fahrzeugen aus einem Fuhrpark stellt sich immer wieder die Frage, ob man vor Ausgabe des Fahrzeugs den Führerschein des Kunden, Arbeitnehmers oder Mieters kopieren darf oder sogar muss. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat zu dieser Frage bereits vor drei Jahren Stellung bezogen und die Kopie von Führerscheinen in diesen Fällen als zulässig erachtet. So sei die Kopie hilfreich, um gegebenenfalls nachweisen zu können, dass die notwendige Fahrerlaubnis vorhanden war. Zum anderen führte das Amt im Hinblick auf Führerscheinkopien durch den Arbeitgeber aus, dass es sich bei den auf dem Führerschein enthaltenen Daten um Informationen handele, die dem Arbeitgeber sowieso schon bekannt sind, wie beispielsweise der Name oder eher banale Daten sind, wie etwa die Führerscheinklasse.

Dieser Auffassung ist insbesondere im Hinblick auf die drohende Halterhaftung beizupflichten. Nach dem Straßenverkehrsgesetz hat der Halter eines Pkw sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Besitzt der Fahrzeugführer diese nicht, so droht dem Fahrzeughalter eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Dieser Nachweis kann am leichtesten durch Kopie des Führerscheins erbracht werden.

Zu beachten ist jedoch, dass die Kopie von Führerscheinen nicht in beliebigem Umfang erfolgen darf. Zum einen ist der aus der DSGVO resultierende Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten. Zum anderen muss die Kopie von Führerscheinen zum Schutz der Daten ordnungsgemäß dokumentiert und durch technische Vorrichtungen vor dem Zugriff Unbefugter bewahrt werden. Zudem ist darauf zu achten, dass die Daten auch gelöscht, bzw. vernichtet werden können und auch werden. Auf Grund der DSGVO gibt es aber auch Stimmen, die empfehlen, keine Kopien mehr zu machen, sondern nur noch den Original-Führerschein in Augenschein zu nehmen und die Sichtkontrolle zu protokollieren.

Hinweis:

Die DSGVO bringt viele Unsicherheiten in der Praxis mit sich – es wäre daher wünschenswert, wenn die Politik diese Unsicherheiten auch beseitigen würde. Wir würden jedoch die Ausfertigung von Führerscheinkopien befürworten.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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