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AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerlicher Rückblick 2017 und Ausblick auf 2018

20.12.2017 11:13 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Im nächsten Jahr werden Sie einige Gesetzesänderungen aus 2017 begleiten. Das betrifft sowohl ihre geringwertigen Wirtschaftsgüter als auch ihre aufbewahrungspflichtigen Unterlagen.

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In unserem letzten Steuerluchs im Jahr 2017 möchten wir kurz auf Gesetzänderungen aus dem Jahr 2017 eingehen, die uns das Jahr 2018 über steuerlich begleiten werden.

Ab dem 1. Januar 2018 gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) geänderte Werte. Ge­ringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche Gegenstände des Anlagevermö­gens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Diese können im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe abgeschrieben werden.

Neue Wertgrenze

Bei Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2017 legt das Steuerrecht eine Wertgrenze von 410 Euro netto fest. Bis zu diesem Betrag kann eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung er­folgen.

Der neue Grenzwert beträgt ab dem 1. Januar 2018 800 Euro netto. Zu berücksichtigen ist aber, dass alle GWG über einer Grenze von 250 Euro netto (bisher 150 Euro netto) grund­sätzlich auch weiterhin in einem ge­sonderten Verzeichnis erfasst werden müssen. Nach dem Gesetz muss dieses Verzeichnis jedoch nicht geführt werden, wenn sich die Angaben aus der Buchführung ergeben.

Sammelposten bilden

Daneben gibt das Gesetz die Möglichkeit für Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro netto und 1.000 Euro netto einen Sammelposten für das Jahr der Anschaffung zu bilden. Dieser Sam­melposten wird dann über die Dauer von fünf Jahren abgeschrieben.

Nach dem neuen Gesetz wird der untere Grenzwert auf 250 Euro netto angehoben, der obere von 1.000 Euro netto bleibt gleich. Des Weiteren können GWG bis zu einem Wert von 250 Euro netto sofort in voller Höhe abgeschrieben werden.

Aufbewahrungspflichtige Unterlagen

Zudem beschäftigt viele Steuerpflichtige immer wieder die Frage, welche Unterlagen wie lange aufbewahrt werden müssen. Im Jahr 2017 gab es die Neuerung, dass Lieferscheine, sofern sie im Einzelfall nicht als Buchungsbeleg herangezogen werden, mit Erhalt der Rech­nung vernichtet werden können. Und ab dem 1. Januar 2018 kann das große Aussortieren wie­der angegangen werden.

Grundsätzlich sind zwei Fristen zu berücksichtigen, eine zehn-Jahresfrist für alle Unterlagen, die als Buchungsgrundlage dienten und eine sechs-Jahresfrist für die übrigen Unterlagen, z.B. Geschäftsbriefe. Wurden also z.B. im Jahr 2007 die letzten Bu­chungen für das Jahr 2006 gemacht, dann beginnt die zehn-Jahresfrist mit Ablauf des Jahres 2007 und endet zum 31. Dezember 2017. Somit können diese Unterlagen ab dem 1. Januar 2018 ver­nichtet werden.

Hinweis in eigener Sache:

Die Steuerluchs-Redaktion bedankt sich für Ihr Interesse und wünscht Ihnen frohe Weih­nachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Wir hoffen, dass wir Sie auch im Jahr 2018 mit vielen spannenden Themen gut informieren können.

 

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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