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Chancen für Alkoholsünder - keine Pflichtsehtests für Ältere

25.01.2002 12:56 Uhr

Über 1.700 Experten sprachen auf dem 40. Verkehrsgerichtstag ihre Empfehlungen aus

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Der 40. Bundesdeutsche Verkehrsgerichtstag ist heute in Goslar zu Ende gegangen. 1.700 Teilnehmer haben auf dem Kongress Empfehlungen ausgesprochen, die dem Gesetzgeber Anstöße bei der Schaffung neuer Gesetze geben sollen. Ein Thema war u.a. das Überholverbot für Lastwagen auf Autobahnen. Das Ziel: das wachsende "Unfallrisiko Lkw" soll entschärft werden. Ein generelles Überholverbot für Lastwagen auf Autobahnen lehnten die Verkehrsexperten aber einmütig ab. Auch gegen rasende Kleintransporter sollen die Behörden verstärkt vorgehen. Diese Fahrzeuge mit bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und nicht selten 150 PS haben sich nach Ansicht der Forscher zum Unfallrisiko Nummer eins entwickelt. Der Leiter des Münchner Instituts für Fahrzeugsicherheit, Johann Gwehenberger, betonte, dass die schlimmsten Unfälle passieren, wenn die übermotorisierten Kleintransporter bei hohem Tempo scharf bremsen müssen. An rund 20.000 Unfällen mit Personenschäden sind diese Fahrzeuge im Jahr beteiligt, zu zwei Dritteln sind sie die Verursacher, ermittelten Statistiker. Dem Alkoholsünder eine Chance Ein anderes Thema: Die Experten empfahlen dem Gesetzgeber am Freitag zudem, Alkoholsündern den Führerschein vorzeitig wieder zu geben, wenn sie an Nachschulungen teilnehmen. Bei Trunkenheitsfahrten mit mehr als 1,1 Promille solle zwar auch künftig die Fahrerlaubnis entzogen werden, rieten die Fachleute. Die Alkoholsünder sollten aber die Chance bekommen, die Sperrfristen durch Nachschulungen zu verkürzen. Zugleich soll der Kampf gegen Drogen am Steuer durch neue Gesetze vereinfacht werden. Die Experten halten hier "die Schaffung von Grenzwerten zur absoluten Fahruntüchtigkeit für erforderlich" - wie beim Alkohol. Regelmäßige Pflichtsehtests für Ältere lehnte der Kongress mit dem Hinweis ab, dass diese Menschen statistisch nicht durch besonders häufige Unfälle auffallen. Für den Gesetzgeber bestehe kein Handlungsbedarf.

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