Stellt ein Arbeitgeber einen 630-Mark oder jetzt 325 Euro-Jobber im Laufe des Jahres fest an und erhöht dessen Gehalt, wird das geringfügige Beschäftigungsverhältnis steuerpflichtig und dem Arbeitgeber droht die Haftung. Und zwar dann, wenn der Arbeitgeber z.B. pleite oder nicht greifbar ist. Oder wenn er keine Steuererklärung abgibt und seine Steuerschuld bereits verjährt ist und diese etwa im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu Tage tritt. Dann nützt es dem Arbeitgeber auch nichts, wenn er auf die Freistellungsbescheinigung des Arbeitnehmers verweist. Begründung des Fiskus: Der Arbeitgeber wusste von den höheren Einkünften des Arbeitnehmers, schließlich hat er diese selbst bezahlt. Beim Finanzgericht Köln (AZ: 6 K 1420/01) ist ein Verfahren gegen seinen solchen Fall anhängig. Begründung: Es wäre sachlich unbillig, im Nachhinein Steuern zu erheben, nur weil dieser einen Jobber in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen hat. Das berichtet unser Partnerdienst http://www.fuchsbriefe.de Aber ein FG-Verfahren gilt nicht als Musterprozess, bei dem die Finanzämter das Ruhen des Verfahrens gewähren müssen. Stattdessen sollte der Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen einen Erlass-Antrag der Lohnsteuer aus Billigkeitsgründen stellen. Das Finanzamt wird (weil es muss) diesen Antrag ablehnen. Dagegen wiederum sollte der Arbeitgeber Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragen. Dem wird das Finanzamt dann entsprechen (OFD Nürnberg; AZ: S 2342 - 102/St 32). Der Wermutstropfen ist aber, dass Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bereits vom FG Münster und FG Niedersachsen abgeschmettert wurden. Wenn der Arbeitgeber diese Haftungsfalle vermeiden will, sollte er die Jobber immer bis zu einem 31.12. beschäftigen und erst zum nächsten 1.1. fest anstellen, keinesfalls mitten im Jahr.
Finanztipp: Steuerfalle 630-Mark-Jobs
Das Arbeitsverhältnis geringfügig Beschäftigter sollte nur zu Beginn des Jahres in eine Festanstellung umgewandelt werden