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DSGVO: Deutliche Warnung vor angeblichen Anwaltsschreiben

12.01.2019 18:30 Uhr
DSGVO: Deutliche Warnung vor angeblichen Anwaltsschreiben
Wer keine unliebsame Überraschung erleben möchte, sollte die derzeit kursierenden Schreiben eines vermeintlichen Anwalts zur "Informationspflichtverletzung nach Artikel 13 EU-DSGVO" lieber nicht öffnen, rät die Kanzlei Voigt allen betroffenen Autohäusern.
© Foto: RF/AdobeStock

Aktuell machen (wieder) E-Mails die Runde, deren Absender behauptet, ein Anwalt zu sein, der aufgrund von "Informationspflichtsverletzungen nach Art. 13 EU-DSGVO" beauftragt worden sei.

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Am Freitag erreichte unsere Redaktion eine Information der bundesweit tätigen und renommierten Verkehrsrechts-Kanzlei Voigt, wonach in der Kfz-Branche derzeit vermehrt Mails in Umlauf gebracht werden, bei der der Absender behauptet, von seiner "Mandantschaft mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt" zu sein. Der Absender gibt sich dabei als Rechtsanwalt bzw. Kanzlei aus und behauptet, dass das von ihm angeschriebene Autohaus auf dessen Website eine "Informationspflichtverletzung nach Artikel 13 EU-DSGVO" begangen habe.

ZIP-Datei nicht öffnen!

Die neue Regelung der EU-DSGVO gehe "weit über das bisher erforderliche ihrer Website hinaus", heißt es dabei weiter, wobei an dieser Stelle dem aufmerksamen Leser Rechtschreibfehler auffallen könnten. In der Mail wird das Autohaus weiter aufgefordert, die "beigefügten Dokumente zur Kenntnis" zu nehmen. Eine ZIP-Datei, die u.a. auch eine ordentliche Vollmacht enthalten soll, ist der gegenständlichen Mail mit angehangen.

"Diese Datei sollte keinesfalls geöffnet werden!", sagt dazu RA Dr. jur. Wolf-Henning Hammer von der Kanzlei Voigt Rechtsanwalts-GmbH mit Hauptsitz in Dortmund. Seiner Ansicht nach "ist davon auszugehen, dass sich in dieser Datei lediglich Schadsoftware befindet", die möglicherweise schweren Schaden beim Empfänger auslöst.

Betrüger auch an der Mailadresse erkennbar

"Wer nicht bereits aufgrund des Fehlens jeglicher Pflichtangaben (Impressum, etc.) misstrauisch geworden ist, sollte dies spätestens beim Blick auf die – in der Regel kryptische oder nicht zum behaupteten Absender passende – E-Mail-Adresse des vorgeblichen Absenders werden", rät Hammer weiter.   (wkp)

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