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Attestpflicht: Sofortige Krankmeldung kann jederzeit verlangt werden

19.11.2012 09:00 Uhr
Attestpflicht: Sofortige Krankmeldung kann jederzeit verlangt werden
Auch bei kleineren Krankheiten sofort zum Arzt? Arbeitgeber können dies laut einem BAG-Urteil von ihren Mitarbeitern verlangen.
© Foto: ©photoCD – www.fotolia.com

Ein Arbeitnehmer muss nicht erst im Verdacht stehen, blau gemacht zu haben, damit der Arbeitgeber von ihm die sofortige Vorlage eines Attestes verlangen kann. Das hat das BAG entschieden.

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Ein Arbeitgeber ist berechtigt, schon ab dem ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest vom Angestellten zu verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch klargestellt (BAG-Az.: 5 AZR 886/11). Schon Anfang des Jahres hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz dieses Vorgehen gebilligt (wir berichteten).

Im konkreten Fall klagte eine Redakteurin des WDR. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit.

Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Mit ihrer Klage begehrte die Frau den Widerruf dieser Weisung. Das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung, argumentierte sie. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

Wie die Vorinstanzen wiesen auch die BAG-Richter die Klage ab. Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts stehe im Ermessen des Arbeitgebers. Ein Arbeitnehmer müsse also nicht erst im Verdacht stehen, blau gemacht zu haben, um von ihm eine sofortige Vorlage eines Attestes zu verlangen. Eine tarifliche Regelung stehe dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall. (ng)

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