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Restwertstreit: BMW-Händler verlieren gegen Dekra

22.12.2011 09:57 Uhr
Im Streit um vermeintlich unrichtige Bewertungsgutachten schloss sich das OLG Stuttgart der Position der Dekra an.

Das OLG Stuttgart hat die Klagen gegen den Prüfkonzern abgewiesen. Damit wird das Grundurteil der Vorinstanz, das den Händlern Schadenersatz wegen falscher Begutachtung von Leasingrückläufern zugesprochen hatte, aufgehoben.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat am Dienstag (20. Dezember) die Klagen der beiden BMW-Händler gegen die Dekra abgewiesen. Damit wird das Grundurteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Mai, das den beiden Händlern Schadenersatz wegen Falschbegutachtung von Leasingrückläufern durch die Gutachterorganisation zugesprochen hatte, aufgehoben. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen.

Das OLG Stuttgart sah eine Haftung der Dekra wegen der Erstellung vermeintlich unrichtiger Bewertungsgutachten weder nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch aus einer Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung als gegeben an. Für eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fehlte es nach Ansicht des Senats an einer Schutzbedürftigkeit der Kläger. Auch konnte das Gericht aufgrund der Aktenlage und der Beweisaufnahme des Landgerichts keine "(bedingt) vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kläger" durch die Dekra erkennen.

Die Dekra begrüßte das Urteil des OLG. "Damit wurde bestätigt, dass Dekra keine gutachterlichen Pflichten verletzt hat", sagte ein Sprecher gegenüber diesem Dienst.

Die Anwälte der Kläger wollen in Ruhe die in Kürze zu erwartende Urteilsbegründung analysieren, um dann über die Ausschöpfung der weiterhin zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu entscheiden. Den Klägern steht nämlich noch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH zur Verfügung. Machen die Kläger hiervon Gebrauch, wird das Urteil nicht rechtskräftig. Der BGH muss dann darüber entscheiden, ob das Verfahren in der Revision fortgesetzt wird oder nicht. (dp)

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