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"Jahreswagen" darf maximal ein Jahr alt sein

15.08.2006 13:51 Uhr
Bundesgerichtshof: Entscheidend ist nicht das Datum der Erstzulassung, sondern der Herstellung.

Bundesgerichtshof: Entscheidend ist nicht das Datum der Erstzulassung, sondern der Herstellung

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Ein als "Jahreswagen" verkauftes Gebrauchtfahrzeug darf nicht älter als ein Jahr sein, d.h. zwischen Herstellung und Erstzulassung dürfen nicht mehr als zwölf Monate liegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH; Az. VIII ZR 180/05) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Darauf hat die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig hingewiesen. Im konkreten Fall war der Pkw zwar vor weniger als einem Jahr erstmals zugelassen worden, aber bereits vor zwei Jahren hergestellt worden. Das Landgericht, das als Vorinstanz entschieden hatte, war der in der Literatur weit verbreiteten Auffassung gefolgt, wonach es auf die Zeit seit Erstzulassung ankomme. Das hat der BGH abgelehnt. Es komme auf die Zeit seit der Herstellung an. Der BGH ist, so Creutzig, zu seinem Ergebnis gelangt, weil er einen Grundsatz seiner Rechtsprechung zur Fabrikneuheit auf Gebrauchtwagen übertragen hat. Fabrikneu ist ein Kfz u.a. nur, wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen. Laut BGH bedeutet dies auf Jahreswagen übertragen, dass der Pkw bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist. "Damit", so Creutzig, "ist eine begrüßenswerte Klarheit in einem wichtigen Punkt des Gebrauchtwagenkaufs erfolgt." Ursprünglich bedeutete Jahreswagen, dass es sich um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand handelt, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist. Im Urteilsfall war der Pkw als Mietwagen genutzt worden; weil der Käufer dies wusste, kam es nicht darauf an, dass der Erstbesitzer kein Werksangehöriger war. "Aufklärung des Kunden vor Kaufabschluss schützt also auch hier vor nachträglichen bösen Überraschungen", so Creutzig. (AH)

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