Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 9. August 2017 (AZ: 1112 OWi 300 Js 121012/17).
Permanente Videoaufzeichnung und Datenspeicherung
Im gegenständlichen Fall parkte eine 52-jährige Frau ihren BMW X1 in München. Der Wagen ist vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums. Diese Aufzeichnungen wurden zusätzlich gespeichert. Auf diese Weise waren mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeuges befanden, aufgezeichnet worden. Weil ein anderes Fahrzeug ihr Auto gestreift hatte, übergab die Autofahrerin die Aufzeichnungen der Polizei.
Für die "Beweisführung" gabs ein Bußgeldverfahren
Gegen die Frau wurde daraufhin ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dagegen legte sie Einspruch ein. Sie meinte, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben und gespeichert würden. Es sei ihr nur darauf angekommen, potentielle Täter einer Sachbeschädigung am Auto ermitteln zu können. Die einzelnen Fahrer der entsprechenden vor oder hinter dem Pkw parkenden Autos seien nicht erkennbar gewesen.
150 Euro für "anlassloses Filmen"
Das Amtsgericht München verurteilte die Frau wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten zu einer Geldbuße von 150 Euro. Im vorliegenden Fall überwiege das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Frau an der Aufdeckung von einer möglichen Straftat müsse hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraumes verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar.
Amtsrichter angesäuert
Das AG München war ferner der Ansicht, dass "nicht 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen könnten", um irgendwelche Situationen aufzunehmen, die eventuell eine Straftat aufdecken. Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger sei deshalb nicht zulässig. (wkp)