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Arbeitskreis II: Fiktive Schadenabrechnung eher noch gestärkt

04.02.2020 21:10 Uhr
Arbeitskreis II: Fiktive Schadenabrechnung eher noch gestärkt
Beim letztjährigen Pfingstmontagshagel wurde eine Vielzahl von Blechschäden fiktiv unter Abzug der Mehrwertsteuer abgerechnet. Diese Möglichkeit haben nach dem Willen des Verkehrsgerichtstages Geschädigte nach Kasko- und Haftpflichtschäden auch weiterhin.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Einen Abschied vom fiktiven Schadensersatz wird es nach dem Willen des Verkehrsgerichtstages nicht geben. Die Praxis habe sich für alle Seiten bewährt. Und in punkto Schadenminderungspflicht des Geschädigten wurde sogar der BGH angehalten, die bisherige, komplizierte Rechtsprechung – Stichwort Werkstattverweis – zu überprüfen.

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Viel wurde im Vorfeld zum Thema fiktive Abrechnung diskutiert, die der 58. Deutsche Verkehrsgerichtstag aktuell im Arbeitskreis II jetzt behandelte. Obgleich gerade auch die Versicherer in dem Regulierungsmodell ein probates Mittel sehen, eine Schadenakte schnell schließen und bei nicht per Rechnung nachgewiesener Instandsetzung die Mehrwertsteuer einsparen zu können, zeichneten manche Medien vor dem VGT ein anderes Szenario: In vielen Fällen könnten sich Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung sogar noch bereichern, hieß es vereinzelt.

Regulierungspraxis bleibt bestehen

Der mit Experten aus allen Bereichen des Verkehrsrechts durchaus sehr heterogen besetzte AK II war hier offensichtlich anderer Meinung und kennt die tatsächliche Regulierungspraxis aus dem Effeff. Am Ende stand eine sehr klare Resolution, bei der die beiden ersten Punkte nahezu einstimmig, Punkt 3 mit großer Mehrheit und selbst der den BGH betreffende Punkt 4 immer noch mehrheitlich beschlossen wurden.

Die Empfehlungen im Wortlaut:

1. Der Verkehrsgerichtstag hält an seiner Auffassung, dass der Geschädigte seine durch einen Verkehrsunfall verursachten Sachschäden fiktiv abrechnen darf, weiterhin fest.

2. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur fiktiven Abrechnung von Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht soll auf die Abrechnung von Verkehrsunfallschäden nicht übertragen werden.

3. Die Rechtsprechung sollte auch weiterhin Fehlentwicklungen und Missbrauchsanreizen im Zusammenhang mit der fiktiven Sachschadensabrechnung bei Verkehrsunfällen entgegenwirken. Einer Änderung der gesetzlichen Grundlage bedarf es insoweit nicht.

4. Die Rechtsprechung zur Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Schadensabrechnung (Werkstattverweis) stellt sich in der Praxis als kompliziert, wenig transparent und für alle Beteiligten sehr aufwändig dar. Der Bundesgerichtshof wird daher gebeten zu überprüfen, ob der Schadensminderungsverpflichtung des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung nicht anders nachgekommen werden kann. (wkp)

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