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Arbeitskreis II: Keine Änderung bei der Anrechnung von Restwerten

27.01.2012 17:00 Uhr
Arbeitskreis II: Keine Änderung bei der Anrechnung von Restwerten
Der Arbeitskreis II in Goslar sieht bei der gegenwärtigen Praxis der Restwertanrechnung von Unfallfahrzeugen keinen Handlungsbedarf.
© Foto: Presse+PR Pfauntsch

Der Arbeitskreis II des 50. Verkehrsgerichtstages in Goslar setzte sich mit der Haftung von Unfallopfern bei eigener Sorgfaltspflichtverletzung auseinander. Neben Empfehlungen für Fahrradfahrer, das Verhalten des Unfallopfers in der Reha-Zeit, wurde auch die Anrechnung des Restwerts eines Unfallfahrzeugs unter die Lupe genommen.

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Das Unfallfahrzeug ist stark beschädigt. Dem Besitzer stellt sich die Frage nach dem Restwert stellen. Soll er sein Auto reparieren lassen oder das Angebot der Versicherung auf Auszahlung der fiktiven Reparatur in Anspruch nehmen? Eine Frage, die in den vergangenen Jaren des Öfteren bei Gericht diskutiert wurde, da der Besitzer des Fahrzeugs oftmals mit dem Angebot der Assekuranz nicht einverstanden war. Der Arbeitskreis II "(Mit)Haftung des Unfallopfers bei eigener Sorgfaltspflichtverletzung" des 50. Verkehrsgerichtstages in Goslar beschäftigte unter anderem mit diesem Sachverhalt. Er kam zu dem Schluss, dass es bei der Anrechnung des Restwerts des Unfallfahrzeugs keinen Handlungsbedarf gibt. Ein rechtzeitig vor einer Veräußerung zugehendes annahmefähiges Angebot des Haftpflichtversicherers müsse sich der Geschädigte anrechnen lassen. Der Arbeitskreis wies noch darauf hin, dass "ein solches Angebot nur dann als annahmefähig anzusehen ist, wenn der Haftpflichtversicherer die ordnungsgemäße Abwicklung garantiert." Ebenfalls keinen Handlungsbedarf sehen die Experten bei der Schadenminderungspflicht des Geschädigten im Falle der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen. Kein Fahrradhelm – Minderung von Ersatzansprüchen Neben den Restwerten standen auch die Drahteselfahrer im Fokus der Verkehrsspezialisten. Ergebnis: "Unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung sollen Fahrradfahrer zum Selbstschutz im Straßenverkehr einen Helm tragen." Besonders solle dies für Kinder gelten. Des Weiteren müsse das Nichttragen des Helms stärker sanktioniert werden: Erleidet ein Zweiradfahrer schwere Kopfverletzungen, weil er keinen Helm getragen hat, könnte dies dann zur Minderung der Ersatzansprüche des Fahrers führen. Unfallopfer muss an seiner gesundheitlichen Wiederherstellung mitarbeiten Nach einem Unfall heißt es für ein Unfallopfer, sich nicht auf die faule zu Haut legen. Nach Meinung des Arbeitskreises II soll der Geschädigte an seiner Gesundung und an der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit in zumutbarem Rahmen mitwirken. Zudem habe sich die freiwillige Inanspruchnahme des Reha-Managements durch die Geschädigten in der Praxis bewährt. Dementsprechend fordern die Experten, dass diese Form der Wiederherstellung des Geschädigten "verstärkt genutzt und aktiv eingefordert werden" soll. (ses/lk)

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