Sowohl der Einführung eines Sonderstrafrechts für hoch- und vollautomatisiertes Fahren, als auch der Schaffung eines speziellen Unternehmensstrafrechts erteilten die Experten in Goslar eine klare Absage. Alle Problemstellungen seien auf Grundlage des bisherigen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts zu lösen, hieß es im Arbeitskreis II übereinstimmend.
Rechtliche Basis vorhanden
Ausdrücklich begrüßt wurde die bereits erfolgte, frühzeitige Schaffung eines Rahmens für das automatisierte Fahren höherer Stufen. Die derzeitige gesetzliche Regelung der Pflichtenstellung des Fahrzeugführers in §1b StVG ist grundsätzlich ausreichend – trotz mancher Bedenken, zum Beispiel hinsichtlich des Spannungsverhältnisses von Abwendungsbefugnis und Wahrnehmungsbereitschaft. Die "weitere Klärung obliegt der Judikatur und Rechtsdogmatik", so die Empfehlung des AK II.
Systematische Datenspeicherung nötig
Die Einführung des Fahrmodusspeichers durch § 63a StVG findet ebenfalls die Unterstützung der Arbeitskreisteilnehmer. Zur Aufklärung von Deliken sei jedoch darüber hinaus – jedenfalls für hoch- und vollautomatisierte Fahrzeuge – eine Unfall- und Ereignisdatenspeicherung erforderlich. Inhalt und Umfang der für die Rekonstruktion der Geschehnisse zu speichernden Daten sind zu vereinheitlichen, die auslösenden Ereignisse und notwendigen Schnittstellen zu standardisieren. Alle Informationen müssen "jedenfalls auch im Fahrzeug gespeichert werden und aus ihm auslesbar sein", heißt es im Wortlaut. Um Delikte effektiv verfolgen zu können, empfehle sich zudem die geeignete Kennzeichnung der maximal möglichen Automatisierungsstufe eines Fahrzeuges. (kt)