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Welche Versicherung leistet?: Diebstahl im Autozug – 26 Pkw aufgebrochen

28.10.2015 15:17 Uhr
Der Diebstahl von Gegenständen aus Fahrzeugen in einem Autozug ist versicherungstechnisch eine heikle Sache. Das erleben gerade 26 Halter, deren Fahrzeuge in der Nacht zum 24. Oktober auf der Fahrt von Lörrach nach Hamburg-Altona aufgebrochen wurden.

Im Schlaf überrascht: Diebe haben in der Nacht zum vergangenen Samstag insgesamt 26 verladene Fahrzeuge in einem Autozug rabiat aufgebrochen, der von Lörrach nach Hamburg-Altona unterwegs gewesen ist. Navigationsgeräte, Kameras, Laptops und auch Bargeld sollen die Kriminellen dabei erbeutet haben.

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Eine für die Geschädigten dabei wichtige Frage ist, wer nun für den Schaden aufkommt? Noch relativ einfach ist die Beantwortung dieser Frage im Falle der eingeschlagenen Fensterscheiben an den Autos: Sie bezahlt die Teilkaskoversicherung. Bei den Wertgegenständen, die sich in den Wagen befunden haben, wird es hingegen schon komplizierter.

Der Schaden, den die Diebe angerichtet haben, ist nämlich laut Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) kein Fall für die Haftpflichtversicherung der geschädigten Reisenden, wie die "Bild" mutmaßte. Eine private Haftpflichtversicherung leiste nur dann, wenn der Versicherte Dritten einen Schaden zufügt. In dem Autozug haben die Diebe die Fensterscheiben der Autos eingeschlagen. Diese Schäden übernimmt wie erwähnt die Teilkaskoversicherung. Sie leistet auch, wenn fest eingebaute Teile des Autos geklaut wurden. Dazu zählen etwa das Autoradio oder ein fest eingebautes Navigationsgerät.

Gestohlene Gegenstände im Auto: Hausratversicherung greift nicht

Die Hausratversicherung enthält zwar einen Baustein "Außenversicherung". Sie erstreckt sich somit nicht nur auf die eigenen vier Wände: Auf Reisen ist das Gepäck in gewissem Umfang mitversichert, etwa bei Raub oder Diebstahl aus dem Hotelzimmer. Werden die Gegenstände allerdings wie in diesem Fall aus dem Auto gestohlen, fällt das laut GDV nicht unter die Außenversicherung der Hausrat. Diese leistet dem, Vernehmen nach nur, wenn Wertgegenstände aus einem verschließbaren Gebäude gestohlen wurden, zum Beispiel aus einer verschlossenen Garage.

Auch Deutsche Bahn nicht haftbar

Auch die Deutsche Bahn (DB) schließt eine Haftung für Schäden aus, die "auf unabwendbare Ereignisse zurückzuführen sind". Dazu zählt die Bahn auch Schäden durch Diebstahl. Die DB zahle für den Verlust von im Auto untergebrachten Gegenständen nur dann, wenn sie ein Verschulden trifft. Das dürfte hier nach Ansicht des Versicherungsverbandes nicht der Fall sein.

Der GDV macht den Opfern aber am Ende doch noch gewissen Mut: "Wenn bestohlene Autofahrer etwa für Laptop oder Handy eine spezielle Elektronikversicherung abgeschlossen haben, könnte diese für die geklauten Gegenstände aufkommen." Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass die Geschädigten hier Abschläge in Kauf nehmen müssen. Aus diesem Grund sollten sich Autofahrer auch nach folgender Faustregel richten: Wertgegenstände nicht im Auto lassen – sei es auf einem Parkplatz, auf Fähren oder im Autozug. (wkp)

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