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Scheuer-Novelle: Formfehler führt zur Nichtigkeit der gesamten Verordnung

06.07.2020 21:47 Uhr
Scheuer-Novelle: Formfehler führt zur Nichtigkeit der gesamten Verordnung
Seine StVO-Novelle mit den von Anfang an höchst umstrittenen Fahrverboten ab 21 bzw. 26 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung inner- bzw. außerorts war von Anfang an nichtig, stellte RAin Dr. Daniela Mielchen fest. Verkehrsminister Andreas Scheuer rudert jetzt mit voller Kraft zurück zur alten Verordnung.
© Foto: BMVI Daniel Biskup, W.K. Pfauntsch

Noch bevor Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer eiligst seine Verschärfungen im Bußgeldkatalog durch die sogenannte StVO-Novelle wieder zurückzunehmen begann, informierte uns bereits die Hamburger Verkehtrsanwältin Dr. Daniela Mielchen. Ihr waren die Formfehler schon vorher aufgefallen. Mielchen gehört seit vielen Jahren auch dem Vorstand der Arge Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein an.

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Bereits Ende Juni informierte uns Daniela Mielchen umfassend mit folgendem Statement. Es ist inhaltlich sehr detailliert. Wir geben die Info nachfolgend wörtlich deshalb im Wortlaut wieder:

"Die 54. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften enthält einen Formfehler, der zur Nichtigkeit der gesamten Verordnung führen dürfte. Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Zitiergebot. Bei Erlass einer Rechtsverordnung muss angegeben werden, auf welcher Rechtsgrundlage der Verordnungsgeber gehandelt hat. Dies ist u.a. erforderlich, um kontrollieren zu können, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt.

In der Novelle wurde aber lediglich auf § 26a Abs.1 Nummer 1 und 2 StVG hingewiesen, also die Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über die Erteilung einer Verwarnung und über Regelsätze für Geldbußen. Einen Verweis auf § 26a Abs.1 Nr.3 StVG, wonach das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anordnung eines Fahrverbots zu erlassen, enthält die Verordnung nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes führen derartige Verstöße gegen das Zitiergebot in der Regel zur Nichtigkeit der Verordnung. Ob nur eine Teilnichtigkeit hinsichtlich der Tatbestände eintritt, die nun mit einem Fahrverbot belegt sind, oder ob die gesamte Verordnung für nichtig erklärt wird, bleibt abzuwarten. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit scheint es jedoch geboten, die gesamte Verordnung als nichtig anzusehen.

Höchststress um neue Fahrverbots-Regelungen

Die Anzahl der Verfahren, in denen uns Mandanten mit der Verteidigung in Bußgeldverfahren beauftragt haben, hat sich seit der StVO-Novelle deutlich erhöht. Dies liegt wahrscheinlich nicht daran, dass es mehr Verfahren gibt, sondern eher daran, dass die Mandanten aufgrund der verschärften Rechtsfolgen vermehrt gegen ihre Bescheide vorgehen. Hierbei handelt es sich insbesondere um solche Fälle, in denen aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts nunmehr Fahrverbote drohen. Ebenso ist die Anwaltsbeauftragung bei bestimmten Halte- /Parkverstößen deutlich gestiegen. Nach der alten Verordnung wurde hier nur ein Verwarnungsgeld verhängt. Nunmehr droht eine Eintragung ins Fahreignungsregister.

Gerade bei Verstößen, die vor der Novelle nicht zu einem Fahrverbot geführt haben, nun aber mit einem Fahrverbot geahndet werden, sind die Aussichten, sich erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren, sehr groß. Wird die Novelle für nichtig erklärt, dürfte die alte Fassung wieder aufleben, wonach für solche Verstöße zwar 1 Punkt im Fahreignungsregister eingetragen, nicht aber ein Fahrverbot verhängt wird. Gleiches gilt für Halte-/Parkverstöße, die früher nur mit einem Verwarnungsgeld geahndet wurden, jetzt aber punktebewehrt sind. Bei Verstößen gegen Tatbestände, die durch die Novelle komplett neu eingefügt wurden, dürften die Verfahren einzustellen sein.

Betroffene sollten derzeit daher unbedingt Einspruch gegen die Bußgeldbescheide einlegen bzw. gleich Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen." (wkp)

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