Seit vielen Jahren streiten sich Versicherungen und Geschädigte darum, ob im Rahmen fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Ersatz von Verbringungskosten besteht. In letzter Zeit ist zu beobachten, dass auch bei Rechnungslegung Kürzungen erfolgen. Die eine Versicherung meint mal, dass 75 Euro netto ausreichend wären, während eine andere Versicherung mal 80 Euro für genügend erachtet. Üblich sind jedoch Kosten zwischen gut 100 Euro netto und fast 200 Euro.
Rechte bei Bedarf auch einklagen
Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm die üblichen und angemessenen Reparaturkosten zum Ausgleich gebracht werden. Üblich und angemessen sind dabei eben nicht die gekürzten Beträge. Während einige Versicherungen dem Klageverfahren aus dem Weg gehen und nach einer Nachforderung regulieren, lassen sich andere Assekuranzen verklagen. Hier wiederum ist dann zu beobachten, dass sehr häufig nach Klagezustellung gezahlt wird. Offensichtlich soll getestet werden, ob man sich die Mühe macht, die ,kleineren' Reste der Reparaturkosten auch gerichtlich geltend zu machen.
Kosten fallen für Betrieb auch tatsächlich an
Wichtig ist aber eine sinnvolle Argumentation. Eine Reparaturwerkstatt sollte einmal testweise eine Verbringung durchspielen und dabei die Zeiten vom Aufladen, Sichern, Verbringen und Abladen messen. Mit Hin- und Rückweg vergehen hier je nach Entfernung gut und gerne 90 bis 120 Minuten. Dies mit einem einfachen Stundenverrechnungssatz multipliziert zeigt auf, dass die abgerechneten Kosten angemessen sind.
Überzeugungsarbeit gegenüber dem Richter lohnt
Dies wiederum wird den örtlichen Richter überzeugen. Man muss sich nur einmal die Mühe machen, damit auch im Klageverfahren substantiiert vorgetragen werden kann. Denn der Richter hat keine Vorstellung davon, wie lang eine Verbringung dauert. RA Christian Janeczek