Bewertung Vorräte: Ersatzteile
Die Bewertung der Ersatzteile führt fast bei jeder steuerlichen Betriebsprüfung zu Diskussionen mit dem Prüfer. Gerade bei den Ersatzteilen ergeben sich bei den Bewertungsfragen eine Anzahl von steuerlichen Spielräumen. Ersatzteile sind wie Gebrauchtwagen als Vorräte dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Die Ersatzteile sind somit zwingend zu den Anschaffungskosten oder mit dem niedrigeren Verkehrswert zu bewerten.
Die Frage ist jedoch, wie dieser niedrigere Verkehrswert (= Teilwert) zu ermitteln ist. Die Bestimmung des niedrigeren Teilwerts kann entweder durch pauschale Abschläge von den Anschaffungskosten erfolgen. In der Regel wird eine durchschnittliche Wertberichtigung von zehn bis 15 Prozent vom Finanzamt anerkannt. Ein anderer Weg ist die retrograde Bewertung, nämlich ausgehend von den zu erwartenden Verkaufserlösen durch Rückrechnung.
Retrograde Bewertung
Bei dieser Methode ist wie folgt zu verfahren:
Verkaufserlöse
./. Skonti und Nachlässe
./. Verkaufsprovisionen
./. Kosten der Garantie
./. Vertriebskosten
./. Lagerkosten
./. Verwaltungskosten
./. Zinsen
./. durchschnittlicher Unternehmensgewinn
----------------------------------------------------------
= Teilwert
Eine Teilwertabschreibung ist erforderlich, wenn der Teilwert unter den Anschaffungskosten liegt. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs von 1994 sind vor allem die künftig noch anfallenden Lagerkosten zu berücksichtigen. In der Praxis werden die Ersatzteile häufig entsprechend ihrer Lagerdauer in Gängigkeitsklassen eingeteilt. Der Wertberichtigungssatz steigt mit der Lagerdauer.
Empfehlung: Führen Sie eine gute Dokumentation über den gesunkenen Teilwert (Nachweise über Verschrottungen, Einstufungen in Gängigkeitsklassen, geänderte Marktpreise). Dann sind Sie für jede Betriebsprüfung gut gewappnet.
Das sind die nächsten Artikel des AUTOHAUS SteuerLuchs:
Jahresabschluss (5): Eigenkapitalquote
Jahresabschluss (6): Rückstellungen im Autohaus
Jahresabschluss (7): Leasingrückstellung: Handels- versus Steuerrecht
Jahresabschluss (8): Windowdressing
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: mailto:lux@raw-partner.de