Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat die von der Jaguar/Land Rover Deutschland GmbH im Frühjahr 2011 ausgesprochene Kündigung des Jaguar-Werkstattvertrages zum 31. Mai 2013 für unwirksam erklärt. Wie Branchenanwalt Prof. Tim Vogels in Köln mitteilte, besteht nach dem Urteil vom 29. Juli 2014 das ursprüngliche Vertragsverhältnis zwischen der Werkstatt und Importeur weiter. Soweit bereits teilweise eine Rückabwicklung erfolgt sei, sei diese rückgängig zu machen.
Jaguar/Land Rover Deutschland hatte im Frühjahr 2011 allen deutschen Markenpartnern die Vertriebs- und Werkstattverträge gekündigt. Während einem Großteil der Betriebe bereits im Rahmen des Kündigungsschreibens mitgeteilt wurde, dass man mit ihnen neue Verträge abzuschließen wolle, erhielten einige ehemalige Vertragspartner kein derartiges Angebot. Hinsichtlich des Antrages auf weitere Zulassung zum Werkstattnetz vertrat der Importeur den Standpunkt, dass keine Verpflichtung zum Abschluss von Serviceverträgen bestehe. Jaguar Land Rover berief sich insoweit auf die MAN-Entscheidungen.
Die OLG-Richter entschieden nun, dass die von Jaguar Land Rover ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, da sie nicht hinreichend begründet gewesen sei. Der Importeur habe lediglich ausgeführt, dass es sich um eine "Netzkündigung" handele. Unabhängig davon, dass die Erklärungen nicht den Anforderungen an eine Strukturkündigung genügten, sei für die betroffenen Partner nicht erkennbar, weshalb der Vertrag mit ihnen beendet werden sollte.
Dauerhafter Zulassungsanspruch abgelehnt
"Auch wenn die Entscheidung des Gerichts natürlich sehr erfreulich ist, da festgestellt worden ist, dass die Werkstatt weiter Mitglied des autorisierten Servicenetzes ist, ist sie dennoch unbefriedigend", erklärte Vogels, der das Verfahren betreut hat. Ziel sei es gewesen, dass ein Zulassungsanspruch zum Werkstattnetz dauerhaft festgestellt werde. Diesen habe das OLG aber verneint.
"Bezeichnenderweise hat Jaguar/Land Rover am 25. Juli 2014 den betreffenden Partnern erneut mit Wirkung zum 31. Juli 2016 die Verträge gekündigt", so Vogels weiter. Dementsprechend sei die endgültige Entscheidung nur aufgeschoben. Da die Richter jedoch die Revision zugelassen hätten, sei angedacht, die Angelegenheit vor den Bundesgerichtshof zu bringen.
Dem Rechtsexperten zufolge hat die OLG-Entscheidung eine größere Tragweite als das Frankfurter Urteil aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren vom 8. April 2014 (wir berichteten). Dieser Rechtsstreit drehte sich allein um die Frage, ob ein gekündigter Händler verpflichtet ist, seine Signalisation abzuhängen. Der Teilaspekt könne aber nicht verallgemeinert werden, hieß es. (rp)
Ein gekündigter Händler