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AUTOHAUS SteuerLuchs: Änderung der Abgabefristen und Verspätungszuschlag

17.04.2019 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Änderung der Abgabefristen und Verspätungszuschlag
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Die Neuerungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens greifen erstmals für die Steuererklärungen ab dem Jahr 2018. Daher geht AUTOHAUS SteuerLuchs nochmals auf dieses Thema ein.

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Verlängerung der Abgabefristen

Bisher mussten Steuerpflichtige, die steuerlich nicht vertreten sind, ihre Steuererklärung bis Ende Mai des Folgejahres abgeben, wirkt ein Steuerberater bei der Erstellung mit, so war die Erklärung bis zum 31. Dezember des Folgejahres abzugeben. Diese Fristen wurden um zwei Monate verlängert. Somit müssen Steuerpflichtige, die steuerlich nicht vertreten sind, die Steuererklärung spätestens zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. Also muss z.B. die Steuererklärung 2018 spätestens am 31. Juli 2019 abgegeben werden.

Ist der Steuerpflichtige steuerlich vertreten, dann verlängert sich die Abgabefrist auf Ende Februar des übernächsten Jahres. Die Steuererklärung 2018, die durch einen Steuerberater erstellt wird, muss damit spätestens am 29. Februar 2020 eingereicht werden. Diese gute Neuerung für die Steuerpflichtigen wird jedoch mit einer Verschärfung des Verspätungszuschlages garniert.

Erneuerung des Verspätungszuschlages

Bisher sah das Gesetz vor, dass derjenige, der seine Steuererklärung nicht oder zu spät abgibt, mit einem Verspätungszuschlag belangt werden kann. Dieses "kann" hat der Finanzbehörde ein Ermessensspielraum eingeräumt, ob Verspätungszuschläge festgesetzt werden.

Dieser Ermessensspielraum wurde durch die Gesetzesänderung stark eingeschränkt, so sieht das Gesetz statt einem "kann" nun vor, dass ein Verspätungszuschlag festzusetzen "ist", wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben wird. Wird z.B. die Einkommensteuererklärung 2018 erst im April 2020 abgegeben, so wird quasi automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Dieser beträgt 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Dieser Automatismus des Verspätungszuschlages greift nur dann nicht, wenn eine Steuer von Null Euro oder eine Steuererstattung festgesetzt wird.

Hinweis:

Achten Sie darauf, dass Sie Ihrem Steuerberater trotz der verlängerten Abgabefristen rechtzeitig, also im Jahr 2019 die Unterlagen für die Steuererklärung 2018 zur Verfügung stellen. Da dieser die Steuererklärungen nur rechtzeitig einreichen kann und damit Verspätungszuschlage für Sie vermieden werden, wenn er genug Zeit zur Bearbeitung hat.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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