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AUTOHAUS SteuerLuchs: Ausgaben für Erststudium – Werbungskosten?

09.05.2018 08:02 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

BFH und BRAK sind sich einig: Der Ausschluss des Werbekostenabzuges ist verfassungswidrig. Jetzt ist das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Zug.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Juli 2014 mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse bezüglich der Frage, ob das Verbot des Werbungskostenabzuges für ein Erststudium bzw. eine Erstausbildung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Im April 2018 hat nun auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zu dem brisanten Thema Stellung genommen.

BFH und BRAK sind sich einig: Der Ausschluss des Werbekostenabzuges ist verfassungswidrig! Nach momentaner Rechtslage sind Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung sowie für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dagegen sind Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Studium (Duales Studium) und auch für z.B. ein Masterstudium in voller Höhe abzugsfähig. Die Verluste z.B. aus einem Masterstudiengang können vorgetragen werden und dann mit den ersten Einkünften aus der Berufstätigkeit verrechnet werden.

Diese Unterscheidung zwischen Erststudium z.B. Bachelorstudiengang (keine Abzugsmöglichkeit der Kosten) und dem Zweitstudium, z.B. Masterstudiengang (volle Abzugsfähigkeit der Kosten) ist kaum nachvollziehbar. Nach Ansicht des BFH sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf gerade "prototypisch" beruflich veranlasst. In den wohl allermeisten Fällen erfolgt die Aufnahme eines Studiums, um die Voraussetzungen für eine spätere berufliche Tätigkeit zu erlangen. Diese Zielrichtung wird durch die zunehmende Ausdifferenzierung von Studiengängen und die Hervorhebung des Praxisbezugs an den Universitäten bestätigt. Eine Trennung von Wissenschaft und (praktischer) Anwendung ist schlichtweg nicht mehr zeitgemäß.

Die Unterscheidung kann auch nicht mit der Erwägung der Vereinfachung der Verwaltungs-praxis gerechtfertigt werden. Es muss immer der typische Fall als Leitbild gewählt werden. In der heutigen Zeit kann aber eben keine Rede mehr davon sein, dass das Erststudium oder die erstmalige Berufsausbildung privat veranlasst ist. Sie dient in den Regelfällen der späteren beruflichen Tätigkeit!

Hinweis:

Noch 2018 – also vier Jahre nach Vorlage durch den BFH – wird der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 6 EStG und der Frage des Werbungskostenabzuges beim Erststudium entscheiden. Es bleibt nur zu hoffen, dass sich die Richter in Karlsruhe der Auffassung des BFH und der BRAK anschließen. Daher sollten Studenten Steuererklärungen abgegeben und die Jahre offenhalten.

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