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AUTOHAUS SteuerLuchs: Betriebsrentenstärkungsgesetz

17.01.2018 10:42 Uhr
Barbara Lux-Krönig
Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig erklärt die Kernpunkte des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetzes, das seit Jahresbeginn in Kraft ist.

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In Deutschland hat schon eine Vielzahl der Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge (bAV). Dabei sind aber vor allem große Unternehmen Vorreiter, kleine und mittlere Unternehmen sind hingegen unterrepräsentiert. Dieser Umstand soll sich in den nächsten Jahren ändern. Daher wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet.

Nachfolgend die wesentlichen Kernpunkte:

Sozialpartnermodell

Die große Reform des neuen Gesetzes besteht vor allem darin, dass der Arbeitgeber nicht mehr für die eingezahlten Beiträge haftet bzw. eine Zielrente ohne Garantien gewährt ("pay and forget"). Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Auf diese Weise soll vor allem kleinen und mittleren Unternehmen das Anbieten einer bAV ermöglicht werden.

Förderung von Geringverdienern

Es gibt ein neues Fördermodell für sogenannte Geringverdiener. Nach dem Gesetz liegt die Grenze des Fördermodells bei einem monatlichen Lohn von 2.200 Euro. Arbeitgeber, die mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro pro Kalenderjahr (mindestens 20 Euro pro Monat, höchstens 40 Euro pro Monat) als zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur bAV von Geringverdienern einzahlen, können 30 Prozent von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten. Der Förderbetrag beträgt somit für den Arbeitgeber zwischen 72 Euro und 144 Euro im Kalenderjahr.

Steuerfreier Höchstbetrag

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit einen höheren Anteil des Einkommens steuerfrei in die bAV zu investieren. Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung ist nun von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze angehoben worden. Im Jahr 2018 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag somit 6.240 Euro. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 Euro wurde aber abgeschafft. Die sozialversicherungsfreien Beiträge bleiben jedoch weiterhin auf vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

Hinweis:

Jedem Unternehmer muss es klar sein, dass alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, also eine betriebliche Altersvorsorge haben. Beteiligt sich der Arbeitgeber an der betrieblichen Altersvorsorge, dann kann dies für den Arbeitnehmer steuerlich lohnenswert sein. Aber auch für den Unternehmer kann es neben den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch im Kampf um neue Mitarbeiter durchaus ein Wettbewerbsvorteil sein und dies vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels, wenn er sich an der betrieblichen Altersvorsorge beteiligt.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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KOMMENTARE


Werner Hoffmann

24.01.2018 - 07:49 Uhr

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist gerade für Klein-und Mittelbetriebe sehr schwer oft nachvollziehbar.Neben dem neuen Sozialpartnermodell (6.Durchführungsweg -bAV-Welt 2) gibt es auch in der bisherigen betrieblichen Altersversorgung (bAV) viele Neuerungen, die beachtet werden müssen.Gerade bei Neueinstellung oder der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind viele Änderungen zu beachten (zB auch ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts-BAG 3 794/14 v. 19.5.2016).In ca. 4 Wochen erscheint hierzu derwww.bav-Leitfaden.de für. Arbeitgeber, Personalabteilungen, Steuerberater.Vormerkung für weitere Infos www.bav-Leitfaden.de


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