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AUTOHAUS SteuerLuchs: Bundesgerichtshof kippt Zinscap-Klauseln

27.06.2018 08:59 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Der BGH hat die von Banken in Verbraucherdarlehnsverträgen verwendeten Klauseln über "Zinscap-Prämien" bzw. Zinssicherungsgebühren für unwirksam erklärt und somit erfreulicherweise Verbrauchern den Rücken gestärkt.

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Worum geht es?

Banken verwenden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Verbraucherdarlehnsverträgen häufig sogenannte "Zinscap-Klauseln". Hierin wird ein variabler Zinssatz mit einer festgelegten Zinsober- und -untergrenze vereinbart. Die Banken garantieren, dass der Zinssatz eine bestimmte Obergrenze (Zinscap) nicht überschreitet. Zudem sehen die Klauseln meist eine Zinssicherungsgebühr vor, welche von den Banken aufgrund einer feststehenden Berechnungsformel ermittelt wird. Diese ist von den Verbrauchern als Darlehnsnehmer zu Beginn der Vertragslaufzeit zu entrichten.

Ein Verbraucherschutzverein ist mit einer Unterlassungsklage gegen diese Preisklauseln vorgegangen. Das Landgericht hat die Klage zunächst abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf Berufung des Vereins stattgegeben. Der BGH hat die Revision der Bank zurück-gewiesen und Zinscap-Klauseln für unwirksam erklärt.

Was hat das Gericht entschieden?

Nach Auffassung der Richter in Karlsruhe sind Zinscap-Klauseln unwirksam, da sie die Ver-braucher in unangemessener Weise benachteiligen. Verbraucher haben nach den gesetzli-chen Bestimmungen als Gegenleistung für die Kreditgewährung einzig und allein einen lauf-zeitabhängigen Zins zu zahlen.

Aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden stellt die Zinscap-Prämie kein laufzeitabhängiges, sondern vielmehr ein laufzeitunabhängiges, zusätzliches Entgelt für die Auszahlung des Darlehnsbetrags dar. Zinssicherungsgebühren dienen ausschließlich den Interessen der Banken entgehende Zins(mehr)einnahmen auszugleichen, für den Fall, dass der variable Zinssatz die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet. Zudem bekommen Darlehnsnehmer die gezahlte Prämie auch bei vorzeitiger Ablösung des Darlehns nicht anteilig zurückerstattet, was wiederum für ein laufzeitunabhängiges Entgelt spricht.

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

Betroffene Verbraucher können unter Umständen ihre bereits gezahlten Zinssicherungsgebühren zurückfordern. Zukünftig werden Kreditinstitute ihre AGB bezüglich Zinscap-Klauseln überprüfen und überarbeiten. Allerdings bedeutet das für den Verbraucher nicht zwingend, dass Kredite in Zukunft zu besseren Konditionen angeboten werden. Vielmehr ist zu erwarten, dass die Banken den entgangenen Betrag über eine Anpassung des variablen Zinssatzes erwirtschaften werden.

Hinweis:

 Die Entscheidung des BGH betrifft derzeit nur Verbraucherdarlehnsverträge. Es bleibt abzuwarten, ob die Richter in Karlsruhe ihre Rechtsprechung auch auf Unternehmensdarlehen erstrecken. Wenn Sie solche Darlehensverträge unterschrieben haben, prüfen wir gerne nach, ob es eine Möglichkeit zur Rückforderung gibt.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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