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AUTOHAUS SteuerLuchs: Die Weihnachtsfeier aus steuerlicher Sicht

15.11.2017 10:01 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Damit ihre Weihnachtsfeier steuerlich begünstigt ist, sind einige Regeln wie der 110,00 Euro Brutto-Freibetrag pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung zu beachten.

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Weihnachten steht so langsam vor der Tür, in den Supermärkten wird schon fleißig Lebku­chen und Gebäck verkauft und die ersten Weihnachtsfeiern werden abgehalten. Beachtet man dabei einige steuerlichen Voraussetzungen, dann wird die Weihnachtsfeier zumindest aus steuerlicher Sicht gelingen.

Auf was muss geachtet werden?

Grundvoraussetzung ist, dass die Veranstaltung eine betriebliche Veranstaltung ist. Das be­deutet, dass die Weihnachtsfeier aus eigenbetrieblichem Interesse, also zur Förderung des Betriebsklimas abgehalten wird.

Weiterhin ist zu beachten, dass nur zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerlich begünstigt sind.

Zudem ist der 110,00 Euro Brutto-Freibetrag pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung zu beachten. Wird für die Weihnachtsfeier nicht mehr als 110,00 Euro brutto pro Arbeitneh­mer ausgegeben, dann ist die Weihnachtsfeier nicht als Zuwendung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer zu behandeln und somit lohnsteuerfrei.

Welche Kosten sind für die Berechnung der Höchstgrenze von 110,00 Euro brutto zu be­rücksichtigen?

Alle Aufwendungen müssen mit einbezogen werden, egal ob individual zurechenbare Auf­wendungen oder Kosten, die der Arbeitgeber gegen­über Dritten für den äußeren Rahmen aufwendet, also insbesondere,

  • Kosten für Speisen und Getränke
  • Fahrt- und Übernachtungskosten
  • Raummiete, Kosten für Musik
  • Kosten für die Organisation, Eventagentur
  • Weihnachtsgeschenke (hier ist zudem noch der Grenzwert für Aufmerksam­keiten von 60,00 Euro brutto zu berücksichtigen)

Wenn Familienangehörige eingeladen werden, dann müssen die Kosten dafür ebenfalls in die Höchstgrenze von 110,00 Euro brutto mit eingerechnet werden. Übersteigen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer den 110,00 Euro Brutto-Freibetrag, dann ist der übersteigende Betrag z.B. pauschal mit 25 Prozent zu versteuern.

Rechenbeispiel: Eine Betriebsveranstaltung mit Kosten von 140,00 Euro brutto pro Arbeitnehmer, d.h. 30 Euro über dem Freibetrag von 110,00 Euro brutto. Folglich sind 30 Euro mit 25 Prozent pauschal zu versteuern, somit fallen 7,50 Euro Pauschalsteuer an.

Und was passiert mit der Umsatzsteuer?

Die Auffassung der Finanzverwaltung zeigen wir anhand der nachfolgenden Beispiele.

Fall 1: 110,00 Euro Brutto-Freigrenze wird nicht überschritten. Hier bestehen keinerlei Probleme, der Arbeitgeber ist im vollen Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Fall 2: Die Betriebsveranstaltung kostet pro Arbeitnehmer 140,00 Euro brutto. Hier vertritt die Fi­nanzverwaltung die Auffassung, dass von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlasste unentgeltliche Zuwendung auszugehen ist. Folglich ist ein Vor­steuerabzug mangels Bezug zum Unternehmen im gesamten Umfang nicht möglich.

Hinweis:

Zur Berechnung ob die Höchstgrenze von 110,00 Euro brutto eingehalten wird, müssen alle Kosten addiert und durch die Anzahl der teilnehmenden Gäste geteilt werden. Achten Sie unbedingt auf eine gute Dokumentation z. B. durch eine Unterschriftenliste, der Teilnehmerzahl, da dies zu Diskussionen mit dem Finanzamt führen kann.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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