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AUTOHAUS SteuerLuchs: Harter Lockdown ab 16. Dezember 2020

16.12.2020 09:30 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Harter Lockdown ab 16. Dezember 2020
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Mit Inkraftreten der neuen Covid-19-Maßnahmen fahren auch die Autohäuser wieder auf Sparflamme. Welche Entschädigungen für die Schließungsanordnung geplant sind, erklärt der AUTOHAUS SteuerLuchs.

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Die Bundesregierung und die Länder haben sich am 13. Dezember 2020 auf einen bundesweiten harten Corona-Lockdown ab 16. Dezember 2020 geeinigt. Die Maßnahmen sollen vorerst bis zum 10. Januar 2021 gelten. Neben Schulen und Kindergärten muss auch der Einzelhandel grundsätz­lich schließen. Offenbleiben dürfen nach derzeitiger Information der Behörden noch folgende Geschäfte:

  • Einzelhandel für Lebensmittel
  • Wochenmärkte für Lebensmittel und Direktvermarkter von Lebensmitteln (z.B. Hof­läden)
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken, Babyfachmärkte, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten.
  • Banken, Sparkassen und Poststellen
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Zeitungsverkauf
  • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
  • Weihnachtsbaumverkauf
  • Großhandel

Der Kfz-Handel muss hingegen wieder schließen. Diese Regelung hat Thüringen nun als erstes Bundesland aufgehoben (Stand 15. Dezembver 2020). Mit der Konkretisierung der Corona-Verordnung der Landesregierung wurde darauf hingewiesen, dass Autohäuser wie Kfz-Werkstätten und Tankstellen vom Lockdown ausgenommen sind. Vor allem in Hinblick auf die bis zum Jahresende befristete Mehrwertsteuersenkung ist dieser Beschluss als vertrauensbildende Maßnahme der Politik anzusehen.

Und welche Entschädigungen gibt es für die Schließungsanordnung? In dem Beschlusspa­pier der Bundesregierung und der Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020 steht dazu folgendes:

"Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehö­rigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den au­ßerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Bran­chen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steu­ermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.

Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betrof­fen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigen­tümern vereinfacht."

Insoweit die aktuelle Beschlusslage, wie die Umsetzung im Detail aussieht, ist derzeit noch nicht ganz genau bekannt. Die Überbrückungshilfe III soll aber auf jeden Fall bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Hier sei nur angemerkt, dass die Novemberhilfe 2020 erst im Ja­nuar 2021 zur Auszahlung kommt, obwohl immer davon gesprochen wird, dass die Hilfen schnell und unbürokratisch ausbezahlt werden.

Am 5. Januar 2021 werden die Bundesregierung und die Bundesländer sich erneut beraten und über die Maßnahmen ab dem 11. Januar entscheiden. Wobei die Politiker jetzt schon darauf hinweisen, dass mit umfassenden Lockerungsmaßnahmen wohl nicht zu rechnen ist. Themen wie Kurzarbeit, Wirtschaftshilfe, KfW-Kredite, etc. werden die Branche auch im neuen Jahr beschäftigen.

Hinweis in eigener Sache:

Trotz all dieser Hiobsbotschaften wünscht die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion Ihnen und Ihren Fami­lien frohe Weihnachten und einen guten und vor allem gesunden Rutsch ins neue Jahr! Wir freuen uns darauf, Sie ab 13. Januar 2021 wieder über neueste Entwicklungen zu informie­ren. Bis dahin wünschen wir Ihnen alles Gute und bleiben Sie gesund!

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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