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AUTOHAUS SteuerLuchs: Neues zur Ein-Prozent-Regelung

15.03.2017 10:00 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Das Jahr ist noch nicht alt, da legt der Bundesfinanzhof zwei fulminante Urteile hin, schmeißt einerseits seine bisherige Rechtsprechung über Bord und tritt andererseits der Auffassung der Finanzverwaltung entgegen.

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Dauerbrenner Ein-Prozent-Regelung. Das Jahr ist noch nicht alt, da legt der Bundesfinanzhof zwei fulminante Urteile hin, schmeißt einerseits seine bisherige Rechtsprechung über Bord und tritt andererseits der Auffassung der Finanzverwaltung entgegen.

Was war geschehen?

Ein Außendienstmitarbeiter erhielt von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Kfz zur dienstli­chen und privaten Nutzung. Sämtliche Kraftstoffkosten, also diejenigen für die beruflichen und für die privaten Fahrten, musste der Arbeitnehmer selbst tragen. Die übrigen Kfz-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Den Vorteil für die private Nutzung des Kfz wurde anhand der Ein-Prozent-Methode berechnet. Der Steuerpflichtige machte seine selbst getragenen Kfz-Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend.

Und was sagt der BFH?

Selbst getragene Kfz-Kosten sind steuerlich zu berücksichtigen. Der BFH stellt nun klar, dass Kosten, die der Steuerpflichtige selbst zu zahlen hat, um in den Genuss der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz zu kommen, auf der Einnahmenseite von dem zu versteu­ernden geldwerten Vorteil abzuziehen sind.

Welche Kosten sind zu berücksichtigen?

Der Steuerpflichtige muss natürlich die Kosten belegen. Gelingt das, dann sind Kfz-Kosten, wie Benzinkosten, Kosten für die Kfz-Versicherung, Kosten für die Wagenwäsche aber auch Zuzahlungen, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu zahlen hat, steuerlich relevant.

Hinweis:

Wollen Sie mehr zu der oben angesprochenen neuen Rechtsprechungslinie des BFH erfah­ren, dann schauen Sie doch in die Print Ausgabe Autohaus Heft 6, die am 20. März 2017 er­scheint. In der Rubrik Steuern und Recht gehen wir näher auf die Praxisauswirkungen der neuen Urteile ein.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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