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AUTOHAUS SteuerLuchs: Rabatte beim Pkw-Kauf – Arbeitslohn?

30.01.2019 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Rabatte beim Pkw-Kauf – Arbeitslohn?
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Interessantes Urteil: Das Finanzgericht Köln sieht selbst bei Nachlässen für Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn.

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Es ist durchaus üblich, dass Hersteller Mitarbeitern von Autohäusern Rabatte beim Pkw-Kauf geben. Dabei ist zwingend zu unterscheiden zwischen Nachlässen, die das Autohaus seinen Mitarbeitern gewährt –  diese stellen einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar –, und Rabatten, die der Hersteller, also ein Dritter, den Autohaus-Mitarbeitern bietet.

Die Finanzverwaltung legt in ihrem Rabatterlass folgendes fest:

"Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen…. Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne steht gleich, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht…"

Darauf gestützt, haben einige Finanzämter die Meinung vertreten, dass der Rabatt vom Hersteller an die Mitarbeiter des Autohauses, ebenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn sei.

Nun lag folgender Fall dem Finanzgericht (FG) Köln zur Entscheidung vor:

Ein Hersteller ist zu 50 Prozent an einem Zulieferbetrieb beteiligt. Den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes gewährt der Hersteller einen Rabatt beim Pkw-Kauf. Das Finanzamt bewertete den Preisabschlag des Herstellers als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das FG Köln stellte hingegen klar, dass der Rabatt kein Arbeitslohn von Dritter Seite darstellt. Nach Auffassung der Finanzrichter hat der Hersteller die Nachlässe im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung der Mitarbeiter gewährt. So erschließe sich der Hersteller bei der Belegschaft des Zulieferers eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern.

Da sich das FG Köln mit diesem Urteil gegen den Rabatterlass der Finanzverwaltung stellte, legte diese Revision beim Bundesfinanzhof ein. Überträgt man nun die Entscheidung des FG Köln auf den Fall von Mitarbeitern von Autohäusern, an denen der Hersteller nicht beteiligt ist, kann der gewährte Rabatt erst Recht nicht zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn führen.

Hinweis:

Das Kölner Urteil, das selbst bei Rabatten an Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn sieht, stützt auch unsere Auffassung von RAW-Partner. Wir haben gegenüber mehreren Finanzämtern erfolgreich unsere Rechtsauffassung vertreten, dass Rabatte des Herstellers an Mitarbeiter von Autohäusern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Das traurige an der Angelegenheit ist nur, dass unsere Anrufungsauskunft bei manchen Finanzämtern über zwei Jahre gedauert hat, bis die Finanzämter zu einer endgültigen Entscheidung kamen. So mahlen also die Mühlen der Finanzverwaltung.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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KOMMENTARE


NACHDENKLICH

30.01.2019 - 14:48 Uhr

Interessant wäre auch mal die 1% Regel zu prüfen. UPE ist doch nicht nehr Zeitgemäß wo fast jedes FZG für PRIVAT mit mindestens 20% und Firmen 30% verkauft werden. Teilweise soagr noch mehr... 40% sowohl für prvat wie auch gewerblich, weil die HERSTELLER sonst Ihr FZG nicht ind en MARKT bekommen.


Richard Smodej

05.02.2019 - 17:12 Uhr

Es ist wirklich schade, das jeder selbsternannte Autoexperte ungefiltert sein geballtes Halbwissen, bei Euch absondern kann. Dieser Umstand macht Ihre Zeitschrift für mich leider dadurch inkompetent. Gerne würde ich wissen wer sich zum Beispiel hinter dem unheimlich originellen Pseudonym "Nachdenklich" verbirgt.Leider ist es zu einer unsäglichen Unsitte verkommen, sich anonym zu jedem Thema zu äußern. Es werden Äußerungen abgesondert, die man unter seinem richtigen Namen niemals von sich geben würde.Also lieber Experte " Nachdenklich" geben Sie sich zu erkennen, ich würde mir unheimlich gerne von Ihnen den Automarkt erklären lassen.


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