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AUTOHAUS SteuerLuchs: Überbrückungshilfe im Corona-Konjunkturprogramm

01.07.2020 11:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Überbrückungshilfe im Corona-Konjunkturprogramm
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Am Montag haben Bundestag und Bundesrat dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz enthält auch eine Überbrückungshilfe, um kleinen und mittleren Unternehmen im Zeitraum von Juni bis August 2020 zu helfen. Die Eckpunkte:

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1. Antragsberechtigte

=> Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

=> Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.

=> Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

=> Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

=> Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

2. Laufzeit und Antragsfristen

=> Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020.

=>  Die Antragsfrist endet am 31. August 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. Dezember 2020.

3. Förderfähige Kosten

=> Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:

a) Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.

b) Weitere Mietkosten

c) Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

d) Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

e) Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

f) Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

g) Grundsteuern

h) Betriebliche Lizenzgebühren

i) Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

j) Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen

k) Kosten für Auszubildende

l) Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit zehn Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

m) Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten gleichgestellt.

=> Die Fixkosten a) bis i) müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

4. Förderhöhe

=> Durch die Überbrückungshilfe wird ein Anteil der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzeinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, erstattet.

=> Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent => Erstattung 80 Prozent der Fixkosten

=> Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent => Erstattung 50 Prozent der Fixkosten

=> Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent => Erstattung 40 Prozent der Fixkosten

=> Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

=> Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.

=> Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.

=> Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.

=> Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag.

=> Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allge-meinen steuerrechtlichen Regelungen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

5. Antragsverfahren

=> Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.

=> In der ersten Stufe, der Antragstellung, sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen. So muss eine Umsatzschätzung für April und Mai 2020 sowie eine Umsatzprognose für den beantragten Förderzeitraum abgegeben werden. Außerdem ist eine Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird, anzugeben. Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt im Rahmen des Antragsverfahrens die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019. Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden.

=> In einem zweiten Schritt werden bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 diese vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 Prozent entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen. Zudem übermittelt der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auch die endgültige Fixkostenabrechnung.

6. Verhältnis zu anderen Programmen

=> Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm an, somit sind Unternehmen, die Soforthilfen in Anspruch genommen haben, aber weiterhin von Umsatzausfällen betroffen sind, erneut antragsberechtigt.

Hinweis:

Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen. Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der be-reitgestellten Informationen übernehmen können.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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