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AUTOHAUS SteuerLuchs: Überlassung von betrieblichen Fahrrädern

27.03.2019 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Überlassung von betrieblichen Fahrrädern
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Das Bun­desfinanzministerium hat die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeit­nehmer veröffentlicht.

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Gerade in Ballungszentren wird die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern beziehungs­weise betrieblichen Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer immer beliebter. Nun hat das Bun­desministerium der Finanzen die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeit­nehmer veröffentlicht.

Grundsätzlich wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung (einschließlich Fahrten zwi­schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) mit einem Prozent der auf volle 100 Euro abgerunde­ten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeit­punkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

Besondere Regelung für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021:

Überlässt der Arbeitgeber im obigen Zeitraum erstmals ein betriebliches (Elektro-) Fahrrad seinem Arbeitnehmer dann gilt folgendes für die steuerliche Beurteilung. Für die Möglichkeit der privaten Nutzung muss nur noch ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbier­ten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändler im Zeit­punkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer als geldwerter Vor­teil versteuert werden.

Auf den Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung beziehungsweise Abschluss eines Leasing­vertrages kommt es nicht an, sondern nur auf die erstmalige Inbetriebnahme. Wurde also z.B. ein Elektrofahrrad am 27. Dezember 2018 gekauft, dieses aber erst am 2. Januar 2019 erstmalig an den Arbeitnehmer überlassen, dann ist nur die auf volle 100 Euro abgerundete halbierte unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers anzusetzen. Wurde das gleiche Fahrrad aber bereits am 27. Dezember 2018 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es selbst bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten bei der Ein-Prozent-Regel ohne Halbierung der Preisempfehlung.

Beachten Sie:

Die obigen Regelungen gelten nicht für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahr­zeug einzuordnen sind. Dies ist der Fall, wenn der Motor des Elektrofahrrads Geschwindig­keiten über 25 km/h unterstützt. Für diese E-Bikes gelten steuerlich grundsätzlich die gleichen Regeln, wie für die Überlassung eines betrieblichen Pkw.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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KOMMENTARE


Thomas B.

28.03.2019 - 11:13 Uhr

Wie lächerlich und armselig von dieser Bundesregierung. In diesem Land diskutiert man seit Jahren über Umweltschutz, CO2-Reduzierung, verstopfte Innenstädte und Smog, Fahrverbote und all diese Themen. Und wenn dann schon Unternehmen und deren Arbeitnehmer aktiv etwas zur Problemlösung beitragen, werden sie noch vom Staat bestraft und zur Kasse gebeten, statt gefördert. Vermutlich muss aber die nächste Diätenerhöhung gesichert werden?


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