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AUTOHAUS SteuerLuchs: Urlaub – mal anders!

11.07.2018 08:31 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Im Juli und August eines jeden Jahres stehen die große Urlaubsreisen an. Und manchmal kann auch eine Urlaubsreise ein Finanzgericht beschäftigen – im folgenden Fall ging es um die Schenkungsteuer.

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Der Kläger vor dem Finanzgericht hatte seine Lebensgefährtin zu einer fünfmonatigen Weltreise auf einem Kreuzfahrtschiff in einer Penthouse Grand Suite mit eigenem Butler-Service eingeladen. Kostenpunkt des Vergnügens: ca. 500.000 Euro.

Der Mann meldete sich noch während der Reise beim Finanzamt, bat um eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung. Daraufhin wurde er zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufgefordert. Der Kläger erklärte nur einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro. Dieser umfasste die Anreisekosten der Lebensgefährtin und den auf sie entfallenden Anteil für Ausflüge und Verpflegung.

Das Finanzamt beurteilte das jedoch anders und berücksichtigte stattdessen einen steuerpflichtigen Erwerb als Schenkung in Höhe der hälftigen Gesamtkosten, also 250.000 Euro zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuer. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Gesetz für die Lebensgefährtin ein Schenkungsteuerfreibetrag von lediglich 20.000 Euro besteht.

So entschied das Finanzgericht

Die Klage gegen die Steuerfestsetzung des Finanzamts hatte vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg Erfolg. Die Richter schlossen sich am 12. Juni 2018 der Auffassung des Klägers an. Nach Ansicht des Gerichts ist die "Mitnahme" auf die Kreuzfahrt im Ergebnis eine reine Gefälligkeit und nicht als Schenkung zu qualifizieren. Der Lebensgefährtin stehe zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter zu, allerdings konnte sie über diese Zuwendung nicht frei verfügen. Sie war stets an die Bedingung geknüpft, den Kläger zu begleiten.

Eine Vermögensmehrung auf Seiten der Lebensgefährtin sah das FG Hamburg nicht. Zum einen wurde das Vermögen der Frau nicht durch den Verzicht des Mannes auf einen Wertausgleich vermehrt. Denn es handelt sich insoweit um Luxusaufwendungen, die die Lebens-gefährtin anderenfalls nicht getätigt hätte. Zum anderen ist auch in dem Erleben der Luxuskreuzfahrt selbst keine Vermögensmehrung zu sehen. Die Begleitung auf der Reise erschöpft sich ausschließlich im gemeinsamen Konsum.

Hinweis:

Das Urteil ist allerdings noch nicht in Stein gemeißelt, da das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat. Es bleibt also abzuwarten, ob der BFH im Falle einer Revisionseinlegung die Auffassung der Hamburger Richter teilt oder sich doch dem Finanzamt anschließt.

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