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AUTOHAUS SteuerLuchs: Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung – Verlängerung Kurzarbeitergeld

21.09.2022 10:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung – Verlängerung Kurzarbeitergeld
© Foto: RAW-Partner

Am 9. September 2022 hat der Bundestag die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die ab dem 1. Oktober 2022 in Kraft tritt und bis zum 7. April 2023 gilt.

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Arbeitgeber werden wieder einmal verpflichtet, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeur­teilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Nach der Verordnung hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:

  1. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  2. die Sicherstellung der Handhygiene,
  3. die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  4. das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  5. die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
  6. das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  7. das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sich regelmäßig kostenfrei zu testen

Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung sollen die Arbeitgeber die Beschäftigten dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.

Verlängerung Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2022

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass die aktuell bestehenden Zugangserleichterun­gen für das Kurzarbeitergeld um drei Monate verlängert werden. Sie gelten nun über den 30. September 2022 hinaus bis zum 31. Dezember 2022.

Konkret geregelt ist damit, dass das Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden kann,

  • wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • und Beschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld wären zum 30. September 2022 ausgelaufen. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine wirkt sich jedoch weiterhin auf die deutsche Wirtschaft aus. Es drohen weitere Störungen in den Lieferketten und Versorgungsengpässe beim Gas. Das sorgt für Unsicherheiten bei vielen Unternehmen und Beschäftigten.

Die Verlängerung der vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld ver­schafft den Betrieben Planungssicherheit und trägt zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts bei. Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass auch über den 30. September 2022 hinaus Be­schäftigungsverhältnisse aufrechterhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insol­venzen vermieden werden.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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