Die Werbung für Autos mit durchgestrichenem "Neupreis" ist erlaubt. Das geht aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hervor. Bedingung ist jedoch, dass der Händler diese Fahrzeuge in der Vergangenheit nicht zu einem niedrigeren "Hauspreis" als dem durchgestrichenen angeboten hat, heißt es in der am Montag veröffentlichten Entscheidung (Az. 6 U 78/01). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Auto-Importeur in einer Zeitungsannonce nicht nur Neuwagen, sondern auch Autos mit Tageszulassung und einen Vorführwagen jeweils mit durchgestrichenem "Neupreis" angeboten. Das Landgericht Lübeck hatte die entsprechende Unterlassungsklage einer Verbraucherschutzorganisation abgewiesen. Das OLG bestätigte dieses Urteil. Es sei keine Irreführung der Verbraucher, entschieden die Schleswiger Richter.
Autohändler dürfen mit durchgestrichenem Neupreis werben
Gericht: Keine Irreführung der Verbraucher