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Steuerliche Einordnung: Bewirtungsaufwendungen

02.09.2019 06:00 Uhr

Betriebsprüfer legen ihr Augenmerk gerne auf das Thema Bewirtungsaufwand bzw. Geschenke. Auf was dabei zu achten ist, erklären

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Zur Anbahnung von Geschäftsbeziehungen oder um den Abschluss eines Geschäfts zu besiegeln wird immer noch gerne mit Geschäftspartnern zum Essen gegangen. Doch damit diese Kosten auch als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden, ist einiges zu beachten.

Bewirtung von Geschäftspartnern - Grundsätzliches

Nach dem Gesetz sind Bewirtungsaufwendungen Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen zum Verzehr bestimmten Genussmitteln sowie dazugehörige Nebenkosten, wie etwa Trinkgelder oder Garderobengebühren.

Keine Bewirtung liegt vor bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang, wie z. B. Kaffee, Tee, Wasser, Gebäck anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt. Diese Aufwendungen können unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Hingegen können Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass…

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