Kurzfassung
1. Gerade bei der Auszahlung von Prämien- und Boni-Forderungen sowie der Auszahlung der Vergütung aus der Durchführung von Garantievergütungen lassen sich einige Hersteller mit der Auszahlung unzulässig viel Zeit oder installieren Mechanismen, um unzulässig Vergütungsansprüche zu kürzen.
2. Da für Geschäfte zwischen Kaufleuten der Gesetzgeber in § 353 HGB geregelt hat, dass für solche Geschäfte Fälligkeitszinsen in Höhe von fünf Prozent verlangt werden können, bedarf es noch nicht einmal einer Mahnung.
3. Viele Hersteller "spielen" auch mit der Erhöhung der Stundenverrechnungssätze. Auch hier gilt, dass die Vergütung mit entsprechender Mitteilung fällig wird. Wenn und soweit der Hersteller Garantieanträge mit dem erhöhten Stundenverrechnungssatz erst zu einem späteren Zeitpunkt abrechnet, ist dies unzulässig. Auch hier sind Fälligkeitszinsen zu vergüten.
Natürlich sind die…
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