Lieber zu viel als zu wenig
Preisangaben – In Werbeanzeigen für Fahrzeuge lediglich den Endpreis oder eine monatliche Finanzierungsrate anzugeben, genügt den rechtlichen Anforderungen und den wachsamen Augen von Abmahnvereinen meist nicht.
von Dr. Andreas Torka*
Werbung für Kraftfahrzeuge unter Angabe von Preisen ist bis heute immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Wettbewerbsvereine greifen aus ihrer Sicht wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbemaßnahmen auf und sprechen Abmahnungen aus. Die deutschen Gerichte hatten daher in den vergangenen Jahrzehnten Gelegenheit, Grundsätze herauszuarbeiten, bei deren Beachtung eine Werbemaßnahme in aller Regel nicht zu beanstanden sein sollte.
Preiswerbung des Händlers
Wird für den Kauf eines Kraftfahrzeugs unter Angabe von Preisbestandteilen geworben, so ist nach der Preisangabenverordnung (PAngV) der Endpreis des Fahrzeugs…
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