Gibt der Käufer eines Gebrauchtwagens vor, das Fahrzeug für gewerbliche Zwecke zu erwerben, obwohl er es in Wahrheit privat nutzt, kann er den mit dem Händler vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht rückgängig machen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. (Az. VIII ZR 91/04). Im konkreten Fall gab der Käufer die gewerbliche Nutzung vor, weil der Verkäufer, der nicht bereit war eine Gewährleistung zu übernehmen, nicht an einen Privatkunden verkaufen wollte. Nachdem Mängel am Fahrzeug auftraten, klagte der Käufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Richter erklärten jedoch den zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss für wirksam. Die Verbrauchereigenschaft des Käufers sei dem Verkäufer weder bekannt gewesen noch hätte er sie kennen müssen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete daher, dass eine Rückabwicklung des Kaufs nicht möglich sei. (mm) In den kommenden Wochen werden an dieser Stelle weitere Urteile rund ums Gewährleistungsrecht vorgestellt.
Lügenbarone haben beim GW-Kauf schlechte Karten
Urteil: Nutzung für gewerbliche Zwecke darf kein Lippenbekenntnis sein