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Tipp: Antworten zur neuen Gewährleistungspflicht

25.03.2002 00:00 Uhr

Gilt das neue Recht auch, wenn ein Fahrzeug ins Ausland verkauft wird? Sind Werbeversprechen Bestandteil des Kaufvertrages? Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

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"Chancen durch das Neue Kaufrecht", so hieß eine Veranstaltung der TÜV Nord Strassenverkehr GmbH. Dabei ging es um die Schuldrechts-Änderungen, die sich für die Händler ergeben und wie sie diesem neuen gesetzlichen Rahmen gerecht werden. Rechtsanwältin Birgit Naefken hat die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zusammengefasst: Gilt das neue Recht auch, wenn in Deutschland ein Fahrzeug an jemanden verkauft wird, der im Ausland lebt? Welches Recht auf den Kaufvertrag anzuwenden ist, richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht. Wenn Verkäufer und Käufer nichts anderes vereinbart haben, gilt deutsches Recht (und damit auch das Neue Kaufrecht), weil der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland hat und die Leistung des Verkäufers die für den Vertrag maßgebliche Leistung ist. Welches Recht gilt, wenn am 30.12.2001 ein Fahrzeug verkauft wurde, das erst am 03.01.2002 ausgeliefert wurde? Es gilt das alte Recht. Ausschlaggebend ist das Datum des Vertragsabschlusses, das ist hier der 30.12.2001. Müssen Verschleißteile in der Gewährleistung enthalten sein? Normale Verschleißerscheinungen, also Verschleißerscheinungen, die bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise auftreten, sind beim Gebrauchtwagenkauf nach der Rechtsprechung der Gerichte von vornherein aus dem Fehlerbegriff ausgenommen. Hierfür hat der Verkäufer also nicht nach Gewährleistungsrecht einzustehen. Wenn dagegen eine Verschleißerscheinung außergewöhnlich und nicht mehr als "normal" anzusehen ist, hat der Verkäufer dafür nach Gewährleistungsrecht einzustehen. Die Frage, was eine "normale Verschleißerscheinung" ist, kann im Einzelfall schwierig sein. Auch die Unterscheidung zwischen Verschleiß und Verschleißfolgeschäden ist nicht immer eindeutig. Deutliche Kriterien in der Rechtsprechung fehlen bislang. Haftet der Händler nach neuem EU-Recht bei Wiederverkauf des Fahrzeugs weiterhin? Auch beim Wiederverkauf von Privat an Privat? Der Händler haftet nach Gewährleistungsrecht gegenüber dem Käufer, mit dem er den Kaufvertrag abgeschlossen hat. Der Verkäufer haftet gegenüber diesem Käufer auch noch weiterhin, wenn der Käufer das Fahrzeug an einen Dritten weiterverkauft hat. Der Verkäufer haftet aber nicht gegenüber dem Käufer, an den der Erstkäufer das Fahrzeug weiterverkauft hat. Deshalb muss der Wiederverkäufer dem Autohaus auch nicht mitteilen, wer der neue Käufer ist. Reicht bei der Vereinbarung zwischen Händler und Kunde eine mündliche Absprache oder sollte man die Absprachen schriftlich fixieren? Zwar ist auch eine mündlich getroffene Absprache wirksam (nur die Garantie bedarf der Schriftform), sie kann aber zu Beweisnöten führen. Daher sollten Vereinbarungen, zum Beispiel Vereinbarungen über die Beschaffenheit der verkauften Sache, schriftlich getroffen werden. Sind in der Werbung versprochene Vorteile und Leistungen Bestandteil des Kaufvertrages? Nach dem neuen Kaufrecht sind öffentliche Äußerungen, insbesondere in der Werbung, des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen maßgeblich dafür, ob ein Fehler vorliegt. Laut Regierungsentwurf ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zur Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verkäufer die Äußerung nicht kannte oder kennen musste oder sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Die Werbeaussagen bestimmen also mit darüber, welche Beschaffenheit die verkaufte Sache aufweisen muss, um fehlerfrei zu sein. Dies gilt allerdings nur für konkrete Eigenschaften, nicht für allgemein gehaltene bzw. offensichtlich unrealistische Werbeaussagen (zum Beispiel: "fährt wie auf Schienen"). Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Die gesetzliche Gewährleistung bestimmt unumgänglich die Pflichten des Verkäufers. Eine Garantie hingegen ist eine freiwillige zusätzliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, in der der Verkäufer Leistungen verspricht, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen.

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